Satzung (Stand 19.06.2012)
des Fördervereins Historische Rathäuser in Wilster
Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 19. Juli 2012
§ 1
Der Verein trägt folgenden Namen: „Förderverein Historische Rathäuser in Wilster“
Sitz des Vereins ist Wilster/Kreis Steinburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ziel des Vereins ist, zur Erhaltung der historischen Rathäuser in Wilster beizutragen. Beide historischen Rathäuser (das sog. „Alte Rathaus“ und auch das sog. „Neue Rathaus“) sind in der Denkmalkartei des Kreises Steinburg als Kulturdenkmäler eingetragen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Leisten ehrenamtlicher Arbeit für die Erhaltung der historischen Rathäuser, so dass das „Alte Rathaus“ und das „Neue Rathaus“ der Nachwelt erhalten bleiben. Dieses wird u. a. durch Informationsveranstaltungen, Führungen und die Stellung von ehrenamtlichen Kräften an Öffnungstagen gewährleistet. Weiter will der Verein die Koordination gleichgerichteter Interessen übernehmen und für den Fall, dass größere Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, bei den zuständigen Behörden entsprechende Planungen in Gang setzen und angeworbene Mittel der Stadt Wilster als Eigentümerin beider historischer Rathäuser zur Verfügung stellen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins durch ihre Mitwirkung und ihren Beitrag unterstützen wollen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.
§ 4
Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet; die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme muss dem Mitglied in diesem Fall nicht eingeräumt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Mai des Kalenderjahres im Voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag leisten.
§ 6
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und bedarf der Schriftform. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand fordern. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.
Bei jeder Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß eingeladen ist, ist die Versammlung beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Erlass und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist,
- Beitragsfestsetzungen,
- die Anstellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung,
- die Auflösung des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es
soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/s Versammlungsleiterin/s, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 7
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e)
f) einem/r Beisitzer/in
g) einem/einer von der Stadt Wilster zu benennenden Beisitzer/in
Das Vorstandmitglied zu g) wird von der Stadt Wilster für die Dauer der jeweils laufenden Legislaturperiode benannt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Ausgenommen hiervon sind bei der erstmaligen Wahl anlässlich der Vereinsgründung die Ämter des/r Vorsitzenden und des/r Schatzmeisters/in. Diese werden einmalig nur für zwei Jahre gewählt, um einen turnusmäßigen Wechsel von Vorstandsmitgliedern und damit eine möglichst kontinuierliche Arbeit sicherzustellen.
Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl anlässlich der Vereinsgründung wird ein/e Kassenprüfer/in einmalig nur für ein Jahr gewählt, um einen turnusmäßigen Wechsel sicherzustellen.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit eine geheime Wahl mit Stimmzetteln beschließen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für besondere Angelegenheiten einen Beirat berufen.
§ 8
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Erhaltung historischer Rathäuser.