Willkommen auf der Website des Förderverein Historische Rathäuser in Wilster e.V.

Die Jahre vor der Reformation zeigten die alte Kirche, was Besitz und Macht betrafen, anscheinend auf dem Höhepunkt der Macht. So war sie damals die weitaus reichste Grundbesitzerin in der Stadt und umliegender Marsch. Allein der Landbesitz betrug weit über 100 Hektar, verstreut über das gesamte Kirchspiel.104) Noch bis in die letzten Jahre hinein erwarb sie Grundbesitz hinzu. So verkaufte ein Hans Holste am 21. Juli 1502 der Kirche zu Wilster das Erbe seiner Eltern, darunter vor allem den Schweinebrook (Aufschrift auf der erhaltenen Copie: „Hans Holste verkäuft den Hovetluden und Schwaren sein Erffguedt und seinen Krug, nemlich das Schweinebrook“, was aus dem Text nicht unbedingt ersichtlich war in späteren Zeiten).105)

Die Kirche konnte erbarmungslos vorgehen, wenn sie sich in ihren Ansprüchen geschmälert fühlte, wie es zum Beispiel in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt und dem Bürger Bartelt Holste der Fall war, einer Auseinandersetzung, von der viele Urkunden im Wilsteraner Stadtarchiv zu berichten wissen.106) Die Rechtsauseinandersetzung fand vor dem Hamburger Domkapitel statt, offenbar weil es sich um geistliche Stiftungen handelte. Als der Rat zögerte, die von dort geforderten nicht unerheblichen Gebühren zu zahlen, erfolgte die Auferlegung des Kirchenbannes. Am 21. Oktober 1508 forderte Domherr Jacobus Hennings in grober Art die Ersetzung seiner baren Auslagen, die er in dem Rechtsverfahren an Richter, Notar, Prokurator und Boten in der Sache des Rates gemacht hatte, weiter Lohn für seine Mühewaltung, dann könne eine Absolution des Rates erfolgen.107) „Lathe gy juw duncken, dat ick sodanes alle uth mynem büdel vorleggen schal? Ick denke sodanes nicht to donde. Dar synt upp verwarnet!“ so kriegt der Rat zu hören, weiteer: „Darumme, so gy ghelt schicken, mach de sake eyn ende nhemen und de Absolution krighen.“ Zuletzt noch: „Wenn gy erst uth dem Bann weren, mochten wy den wyder rede hebben.“ Der Rat wird wohl gezahlt haben, um vom Bann freizukommen.108) Der Prozess ging weiter. 1509 griff der König ein, verwies den weiteren Handel an das Vierstädtegericht.109) Das Domkapitel, besser wohl Bartelt Holste, ließ nicht locker, nachdem Wilsteraner Bürger ihm sein Haus „spolieret“ hatten; der Rat erreichte, dass der König auch dieses Verfahren dem Vierstädtegericht übertrug. Worauf sich Bartelt Holste über seinen Prokurator protestierend an den Papst selber wandte. So geschehen 1516.110) Und so besitzt das Wilsteraner Stadtarchiv auch eine päpstliche Bulle vom 10. Mai 1518, also nach Martin Luthers Thesenanschlag: „Romae apud sanctum Petrum“ befiehlt Papst Leo X., den Streit der Wilsteraner Bürger gegen Bartelt Holste noch einmal zu untersuchen.111) Das sollte vor der geistlichen Behörde in Hamburg geschehen. Aber deren Zeit war nun abgelaufen. Bartelt Holste gab bald danach auf; er verkaufte am 19. April 1519 sein Eigen in Wilster, es waren vier ererbte Höfe und ein Speicher.112) Seines Bleibens war nicht länger in der Stadt.

Aus dem Jahre 1518 besitzen wir dann, also unmittelbar vor der einsetzenden Reformation, ein „Registrum der Bede uther Wilster“.113) Es ist das erste umfassende Verzeichnis aller steuerzahlenden Bürger der Stadt. Es umfasst 133 Namen. Dazu kommen noch acht „unmundigen Kynndern thor Wilster“, also unmündige Inhaber von steuerpflichtigem Gut. Insgesamt kann also, wie Pastor W. Jensen sicher zu Recht schätzte, die Gesamtzahl der Einwohner um die siebenhundert betragen haben. Die aufzubringende Steuersumme schwankte bei den einzelnen Bürgern zwischen 1 Schilling und 50 Mark. 68 bezahlten nur in Schillingbeträgen; unter 10 Mark lübisch zahlten weiter 41, zwischen 10 und 20 Mark waren es 22, zwischen 20 und 30 Mark weiter 4, bis 40 Mark dann 4. Johann Bolte zahlte 48 und Laurenns Hartiges gar 50 Mark. Natürlich muss hinzugefügt werden, dass Geistliche und etwaige andere Privilegierte, da steuerfrei, hier fehlen. Insgesamt hatte Wilster aufzubringen 872 Mark und 13 Schilling. Krempe zahlte erheblich mehr, nämlich 2075 Mark und 13 Schilling, die Itzehoer, soweit sie zur lübschen Stadt gehörten, was ja nicht allgemein der Fall war, 1744 Mark und 7 Schilling. Wilster war also gewachsen, war aber weiterhin die kleinste unter den Steinburger Städten. Interessant ist das Namensverzeichnis, gibt es doch Namen wieder, die bis zu dem heutigen Tage typisch für Wilster und die umgebende Marsch geblieben sind: Bolten, Becker, Bischof, Bruhn, Busch, Dibbern, Dohrn, Dreyer, Franke, Gudejohann, Hannemann, Hardebek, Harder, Hass, Hartich, Hellmann (Hillemann), Krey, Kulemann, Lakemann, Lau (Lowe), Mertens, Meyneke, Marquardt, Moller, Moer, Mathies, Pranger, Rode, Schulte, Sivers, Stegemann, Tede, Vinck, Voget, Wende (Wenn), Wage, Wilstermann, Witt und Wolter.114)

Die Reformation ist dann in Wilster besonders früh erfolgt, früher als sonst im Lande. Das mag verwundern. Aber die kleine Stadt mochte vom Lande her schwer erreichbar gewesen sein, zur großen weiten Welt jedoch waren diese Verbindungen bestens, besser jedenfalls als in den meisten anderen Landesteilen. Der Handel über See mit Hamburg und, wenn auch von dieser Stadt nicht gewünscht, mit Flandern und den Niederlanden, die schon damals auf Getreideimporte angewiesen waren, brachte auch die neuen Gedanken schon früh in die Stadt Wilster. Eine Rolle spielte gewiss, dass das der Reform zugeneigte Herrscherhaus seinen Statthalter und Amtmann Johann Rantzau auf der Steinburg sitzen hatte, auch er ein eifriger Vertreter der Lehre Luthers.

Der erste evangelische Geistliche in Wilster war zugleich sicherlich einer der ersten überhaupt in Holstein. Sein Name ist nicht bekannt, wir wissen von ihm aber aus einem Schreiben des Rates an den Landesherren Friedrich I. vom 26. April 1523.115) Wir hören, dass er die Kirchspielleute aufforderte, die Fasten zu missachten. Wir hören weiter, dass er deshalb „von etlichen seiner Missgünstigen und Widersacher –hart verklagt worden ist vor Euer fürstlichen Gnaden“. Der Rat verteidigt ihn: „Was er aber darüber gepredigt hat, ist mit solchem Bescheide geschehen, dass er von keinem Christenmenschen, der einsichtig genug ist, getadelt werden mag, wie wir öfters durch gelehrte und verständige Leute, die hierhergekommen sind, um seinen Sermon (Vortrag) zu hören, belehrt worden sind.“ „Dass er aber jüngst eine Jungfrau sich angetraut und zur Ehe genommen hat und die uneheliche Köchin (die unelike Kökinne) von sich vertrieben, davon bezeugt er , mit evangelischer und apostolischer Schrift und Lehre genugsam zu beweisen, dass ihm solches zu Nutzen seiner Seelen Seligkeit wohl gezieme“.116) Er sei bereit, vor dem Fürsten (Friedrich I. war damals noch nicht König, als Herzog gebot er über die Wilstermarsch, die seit einer Teilung von 1490 zu seinem Anteil gehörte) sich zu verantworten, er könne nachweisen, dass an seiner Lehre und seinem Leben nichts sei, „dat he nicht mit klarer schrift kann bewisen“. Der Rat bat für ihn, da er der Meinung war, „dass wir einen so guten Kirchherrn hier nicht wieder bekommen werden“.

So baten „dat Carspel, Burgermeister unde Rath tor Wilster“, aber offenbar ohne Erfolg, denn selbst die Überlieferung kannte später nichts mehr von ihm, für sie ist der erste protestantische Pfarrer Johan Sina, der 1526 auftauchte. Aber auch er hat sich nicht lange halten können, er ist „von den hiesigen Pfaffen und anderen damals noch sehr papistisch gesinnten Einwohnern des Ortes vertrieben worden“.117) Erst sein Nachfolger Johannes Franke konnte sich dann halten (der Überlieferung nach 1526 bis 1531 in Wilster im Amt).118)

Friedrich I. war seit 1523 auch König von Dänemark, nachdem sein Vorgänger Christian II. abgesetzt und in Haft genommen worden war. Da dieser aber der Schwiegersohn Kaiser Karls V. war, erwuchs in der kommenden Zeit eine schwierige außenpolitische Lage, die finanziell und wirtschaftlich für Wilster folgenreich sein sollte. Weiterhin gab es auch im Inneren noch lange Zeit Widerstände in der Ritterschaft, so dass die Landesherrschaft in kirchenpolitischen Fragen zunächst nur sehr bedachtsam vorging. Schon am 28. September 1523 befahl König Friedrich I. auch der Stadt Wilster zur Abwehr drohenden Angriffs zum 8. Oktober von jedem Hause einen bewaffneten Mann ins Feldlager nach Kaltenkirchen zu schicken.119) Am 13. März 1525 folgte der Befehl, bis auf weiteres keinerlei Güter zu verschiffen und außer Landes zu verkaufen.120) Am 23. Januar 1526 lud der König die Vertreter der Stadt Wilster auf einen Landtag zu Kiel zum 2. Februar;121) Wilster war wie alle Städte des Landes Mitglied der Stände. Es ging um Steuerauflagen, um Bewilligung einer Bede. Für die zweckmäßigste Verteilung der (inzwischen) beschlossenen Bede wurde am 5. Februar des Jahres ein Tag (4. März) in Rendsburg festgelegt.122) Für den 10. März 1527 lag dann schon die nächste Ladung zu einem Landtag in Rendsburg vor.123) Ähnliche Auflagen (Einquartierungen, neue Steuern, Ausfuhrverbote, Aufforderung zur Heeresfolge, Landtagsbeschickungen) folgen bis in die vierziger Jahre des Jahrhunderts hinein.124)

Endgültig konnte in Schleswig und Holstein die Reformation durch Einführung einer Kirchenordnung erst im Jahre 1542 unter König-Herzog Christian III. durchgesetzt werden. Doch es vollzog sich der Verfall, die Auflösung der alten Kirche und die Bildung neuer Ordnungen in den Jahrzehnten davor, die Kirchenordnung bestätigte vielerorts schon längere Zeit vollendete Zustände, so etwa auch in Wilster. Schon im Jahre 1524 geschah etwas bis dahin Unerhörtes, die Kirche wurde mit einer Sondersteuer belegt.125) Die Kirche von Wilster hatte aufzubringen 46 Mark und 5 Schilling. Dazu kamen von „Sunte Jürgens Rente tor Wilster“ 3 Mark, „vom Burgude“ vor der Stadt nach Dammfleth zu auch 3 Mark, „von unser lewen Frowen Wische tho Nortorp“ 3 Mark, „vam Rade thor Wilster“ als Patron „van der Heuinge und Rente tweer Lenne, als Ewaldi und Marien, entfangen 8 Mark“.

Der reiche Grundbesitz der Kirche verschwand in der Folgezeit unter der Hand. Zum Teil wurde er wenigstens noch ordnungsmäßig verkauft. So kam der Schweinebrook durch Verkauf am 4. September 1530 an „deme erszamen Rade und der gantzen Gemenheit binnen der Stadt Wilster“ und zwar „vor veerteyn stige Mark und driddenalve Mark“ (für 282 ½ Mark), ein angemessener Preis.126) Anderes ging beinahe unbemerkt verloren. Freilich noch 1527 (am 5. Mai) griff Friedrich I. ein und befahl dem Rat der Stadt, das bisher etlichen Geistlichen außer Landes gehörendes Landstück, „wellichs datt Closter genannt is“(wohl am Klosterhof), das einige Bürger willkürlich aufgeteilt hatten unter sich, sofort wieder herauszugeben.127)

Bis 1528 kamen noch Kirchengut oder Aufwendungen von Gildehand, wenn auch in abnehmenden Umfang, Geistlichen des alten Glaubens zu Gute, bis diese nach und nach verschwanden. Die Schützengilde gab im Jahr davor noch „denn Cappelane“ 5 Mark, weiter für Lichter „wegen winachten“ 18 Schilling und zu Ostern 9 Schilling. 1528 waren es dann nur noch ganze 4 Schilling für den Kapellan. Von 1529 ab treten an die Stelle milde Gaben „vorlecht ume gades willen“. Von 1543 an heißt die jährliche Ausgabe: „Gegeven in de Armenkisten“, es waren 8 Schilling.128) „So sehen wir auch in diesen Eintragungen des alten Gildebuches die Wirkungen der langsam fortschreitenden Reformation“, schreibt Pastor W. Jensen, „zu einer gewaltsamen Zerschlagung der alten kirchlichen Formen ist es, wie in den meisten Orten unseres Landes, auch in Wilster nicht gekommen.“129) Das heilige Kreuzstück wurde von den Stifterfamilien Bolten, Francke, Ratke und Schade zurückgezogen und anfangs wieder für eigene Zwecke verwandt, so dann wurden sie jedoch veranlasst, die Einkünfte dem Gasthause und den Stadtarmen zukommen zu lassen. Sie bedangen sich nur das Recht aus, abwechselnd zwei bedürftige Mitglieder ihrer Familien für zwei Stellen im Gasthause vorschlagen zu dürfen.130)

Verloren ging auch die der Schützengilde gehörige „Goyenmathe“. Es handelte sich um ein Gebiet damals noch unabgegrabenen Hochmoores an der oberen Au am „Böwersten Wehr“, dem Wehr, das geschlossen werden konnte, um Überschwemmungen vom Hochmoor her zu verhindern. Das Wort bedeutete soviel wie „Papagoyenwiese“, also die der Papagoyengilde gehörige Wiese.131) Im Jahre 1531 gehörte sie schon einem Bürgermeister Johann Hannemann sowie einem Ratmann, die sie in diesem Jahre (12. November) an 5 Bauern aus dem Amt Rendsburg für 180 Mark verkauften. Sie behielten sich das Vorkaufsrecht vor, durften auch etwas Torf graben, wichtig für die Feuerung. Ein Teil konnte später nach langwierigen Auseinandersetzungen von der Stadt zurück erworben werden. Das war im Jahre 1615 der Fall.

Seit der Kirchenordnung von 1542 war das Land und damit auch die Stadt Wilster evangelisch-lutherisch. Es gab über Andersgläubige zu Anfang freilich einige Erregung. Diese betraf freilich weniger Anhänger des alten Glaubens, der abgelöst worden war. Erregt war man über die sogenannten „Schwärmer“ und Sektierer. Vor allem aus den Niederlanden befürchtete man das Einsickern abweichender Glaubenslehren, wobei naheliegender weise wieder die Elbmarschen besonders anfällig sein konnten angesichts ihrer Handelsbeziehungen. Auch erfolgte damals gerade angesichts der Kämpfe dort mit den Spaniern, die sich fast durch ein Jahrhundert hinzogen, eine zweite holländische Einwanderung in die holsteinischen Elbmarschen.132) König Christian III. sah sich jedenfalls am 16. November 1553 veranlasst, den Rat in Wilster vor Wiedertäufern und Sakramentierern zu warnen.133) Es solle alle Fremden „vor allen dingen umb ihren glauben, lehr, leben und wandel – in ewer jegenwart durch den superintendenten oder pastren – vorhoren und examiniren“. Bei Verdacht seien sie der Stadt zu verweisen. 1568 – 78 hatte Wilster andererseits einen Niederländer als Hauptpastoren, einen frommen Lutheraner, Franz Alardus, Begründer einer bekannten Pastoren- und Gelehrtenfamilie im Lande.134) Sehr groß ist die Gefahr wohl nicht gewesen.

1544 erfolgte eine Landesteilung. Die Wilstermarsch blieb dabei beim königlichen Anteil, das heißt sein Herzog war zugleich König von Dänemark. Und so ist es dann auch bis zum Ende der Dänenzeit im Jahre 1864 geblieben. Das Amt Steinburg war ein gewichtiger Schwerpunkt königlicher Macht in den Herzogtümern. „Der Aufstand der Jahre 1470 bis 1472 war das letzte Ereignis, bei dem die Elbmarschen selbständig in einem scharfen Gegensatz zum übrigen Lande traten. Von da an verschmelzen ihre Einrichtungen und Schicksale immer vollständiger mit denen des Gesamtlandes“, so schreibt D. Dethlefsen.135) Und: „Wenn im Jahre 1508 die Steinburg neu befestigt wurde, so mag das damals wohl auch zu dem Zwecke geschehen sein, um von da aus die Marschen leichter im Zaume zu halten,“136) wozu die Städte Itzehoe, Krempe und Wilster „freiwillig“ dafür eine Steuer aufzubringen hatten. Ab 1538 folgte dann der für die Bewohner kostspielige Ausbau Krempes zur Festung.137)

Nun gehörten zwar eigentlich alle Städte ebenso wie die Rittergüter zum sogenannten „gemeinschaftlichen Anteil“ der Herzogtümer, unterstanden also allen Landesherren gemeinsam; es gehörte also Wilster nicht zum Amt Steinburg. Es war Landstand, wurde, vor allem zur Bewilligung von Steuern, auf die dafür einberufenen Landtage beschieden, wofür die betreffenden Urkunden im Wilsteraner Stadtarchiv vorliegen.138) Aber als Stadtherr ist stets nur der König als Herzog erschienen. Nichts anderes kann man aus den Quellen entnehmen. Nur die Huldigung wurde allen Landesherren geleistet. „Aus der Sicht Wilsters war - - soweit die Quellen eine Aussage darüber erlauben - - Stadtherr allein der König von Dänemark als Herzog von Schleswig und Holstein“, vermerkt R.-E. Mohrmann.139) Bei der damals noch notwendigen Dezentralisation des „Regimentes“ war die Bezugsperson für die Stadt Wilster weitgehend der Amtmann von Steinburg, so dass Wilster eng mit dem Amt, seinem durchweg adligen Amtmann und seinem Amtsschreiber, verbunden war.140) Letzterer war auch darum besonders gewichtig, weil die „Amtmänner oft hervorragende Persönlichkeiten waren, die als Räte, Marschälle, Gesandte, Heerführer oder Statthalter neben ihrem eigentlichen Amte dem Landesherrn und ihrem Vaterlande wichtige Dienste zu leisten hatten. Der Einfluß des Amtsschreibers war also relativ größer, als es sonst wohl üblich gewesen ist. Wir haben es mit einer „Vielschichtigkeit personifizierter königlicher Herrschaft“ zu tun, die sich „auf anderer Ebene weiter verfolgen lässt. Königliche Beamte --- tauchen in der Marsch als Kirchspielvögte und Landschreiber, als Deichgrafen und Hauptleute auf.“ Der erste Landschreiber in der Wilstermarsch, der seinen Besitz in Wilster hatte und durchaus zu den Honoratioren des Gemeinwesens gehörte, wurde im Jahre 1597 eingesetzt. Als vereidigter Beamter hatte er in der Marsch Notariatsakte jeglicher Art vorzunehmen.

Der religiösen Umwälzung und militärischen Auseinandersetzungen in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, die mit der „letzten Fehde“, der Bezwingung der Dithmarscher Bauernrepublik im Jahre 1559, abgeschlossen, folgte eine lange Friedensepoche bis ins folgende Jahrhundert hinein. Mit ihr verbunden war eine wirtschaftliche und kulturelle Blütezeit, zugleich auch eine hohe Zeit der Adelsmacht. Man verbindet sie gerne mit dem auf der Breitenburg sitzenden, wirtschaftlich mächtigen, kulturell dem Humanismus aufgeschlossenen Heinrich Rantzau (gest. in der Neujahrsnacht 1598/99), nennt sie geradezu „das Rantzausche Zeitalter“. Bedeutsamer als er selber wurde für die Wilstermarsch wohl sein berühmter Vater, der Feldherr Johann Rantzau, der Erbauer der Breitenburg, der Bezwinger der Dithmarscher. Bedeutete doch diese letzte Fehde zugleich auch die Einbeziehung der Bauernrepublik in den Gesamtstaat, das benachbarte Süderdithmarschen kam zum königllichen Anteil, hatte nun also denselben Landesherrn wie das Amt Steinburg. Die Wilstermarsch wurde damit aus ihrer Grenzlage zu einem meist feindseligen Gemeinwesen befreit, was den wirtschaftlichen Beziehungen sehr dienlich war, wovon naheliegender Weise die Stadt Wilster ihren Nutzen ziehen musste. 1573 bis 1576 konnte dann ein Verbindungsdeich zwischen Wilstermarsch und dithmarscher Südermarsch bei Brunsbüttel gezogen werden. Bis dahin gab es beiderseits des „Holstengrabens“ keinerlei Verbindung, lag dort Außendeichsland, die beiderseitigen Deiche schwangen geweils zurück und suchten Anschluß an die Hochmoore.145) Mit dem Amte Steinburg, besonders auch der Wilstermarsch verband Johann Rantzau viel, war er doch hier Amtmann 1522-1536, dann noch einmal 1543-1548 und hat „die Angelegenheiten der Marsch in wohlwollender und fördernder Weise vertreten“.146) 1540 erwarb er vom König die Mühlengerechtsame für die Wilstermarsch, und 1545 schenkten (am 31.5.) die Bauernschaften Katen, Dammfleth und Hochfeld, also die welche im Süden das Wilsteraner Stadtgebiet begrenzten, ihm auf dem „Burgut“ eine Wurt wegen „mannigfaltiger Wohltat und Förderung“, wo er nun die sogenannte „Stadtmühle“ errichtete, lange Zeit ein markantes Landzeichen, wenn man sich der Stadt von Süden her näherte. Die ursprüngliche Mühle (Ecke Rathausstraße/Blumenstraße) musste ihr weichen. Die „Mühlenwurt“ gibt der heutigen Mühlenstraße ihren Namen. Im Jahre 1721, als sich die Rantzaus mit dem Königshaus überworfen hatten, wurden unter anderem auch ihre Mühlen in den Wilstermarsch vom Staate eingezogen.147)

Noch in einer anderen Angelegenheit wurde offenbar Johann Rantzau fördernd. Hier im Amte Steinburg entstanden damals während seiner Amtszeit die ersten „Brandgilden“ in den Bauernschaften, die erste 1537 in Süderau, während die erste der Wilstermarsch 1541 die Dodenkopper Brandgilde wurde. Diese Brandgilden verbreiteten sich sodann ungewöhnlich schnell im Amte, später griff die Welle auch auf andere Gebiete über. Es handelte sich um eine Feuerversicherung auf Basis der jeweiligen Bauerschaft, wobei es um Unterstützung beim nach Brand fälligem Wiederaufbau ging.148) Pastor W. Jensen hat darauf hingewiesen, dass Johann Rantzau als Amtmann diese Entwicklung sehr gefördert hat, dass die Gründung der Dodenkopper Brandgilde durch Bauerschaftsbeliebung im Jahre 1541, wie aus dem Beschluss selbst hervorgeht, unmittelbar auf seine Anregung zurückzuführen ist.149)

Diese Bewegung griff dann auf die Städte über. Hier hatten, etwa in Wilster, die alten Gilden aus der Zeit des alten Glaubens weiter bestanden, allerdings nunmehr ihres religiösen Kernes beraubt. Zweck der Schützenbrüderschaft zum heiligen Leichnam war es, sich im Schießen nach dem „Papagoyen“ zu üben, was gewiss auch damals von militärischer Bedeutung war, weshalb sie von der Landesherrschaft ermutigt wurde. Dann war die Gildefeier von großer Bedeutung. Es gab daneben noch zwei weitere Gilden. Alle drei wurden im Jahre 1588 aufgelöst. Dafür wurde im selben Jahre gegründet die Pfingstgilde, auch Große Stadtgilde genannt.150) Die drei alten Gilden aber sollten „hirmitt gentzlichen Vpgehauen, Casseret vnd doedt sin.“151)

Diese Gilde, die ihren Namen erhielt, weil sie am Pfingstdienstag auf dem Schweinebrook nach dem Papageien schoss, nahm nun auch, sicher der Hauptgrund für die Neugründung, eine Brandversicherung in ihre Satzungen auf. Sie nannte sich denn auch in ihren Satzungen „Nyes Brandtgilde und Broderschafft“. Zur Gründung gab „Ein Erbar Rath“ ihr „Consent und Vulborth“, eine wichtige Angelegenheit der „gemenne Bynnen der Wilster“ wurde auf dem Wege einer Brandgilde geregelt, einer Gilde, in der dem Vogelschießen und Gildefest allerdings überwältigend in ihrer Ausführlichkeit Ausdruck verliehen wurde. Man half mit Geldbeträgen, nicht, wie auf den Dörfern, mit Naturalien (Holz etwa). Bei Brandschaden zahlte jedes Mitglied 2 Taler. Lagen mehr als 4 Brandschäden zugleich vor, so zahlte jedes Mitglied nur 4 Taler insgesamt. Ein Krebsschaden waren die vielen Buden, die von den Hausbesitzern errichtet und in der Regel vermietet wurden. Wer mehr als so eine Bude unterhielt, wurde gar nicht erst in die Gilde aufgenommen. Wenn Budenbesitzer schuldhaft einen Brand verursachten, brauchten die Gildebrüder nichts zu zahlen.
Der zweite wichtige Punkt war die Feuerschauung durch Hauptmann und Geschworene zusammen mit vier Gildebrüdern. Das sollten „Jahrlicke twe Vürhschouwing“ sein. Übrigens gab es neben dieser „großen“ sehr bald noch weitere derartige Gilden, so entstand schon 1590 die „Mittlere Gilde“.

Die Beziehungen der Stadt zum Amte Steinburg waren vielfältig, besonders eng waren sie natürlich zur umliegenden Marsch, ganz besonders hier wiederum zum umliegenden Kirchspiel. Nach der Kirchenordnung von 1542 sollte (unter dem Landesherren) die Gesamtkirche unterstehen einem „Prawest im Holstenlande“. 1544, mit der Teilung des Landes, trug König-Herzog Christian III. dem Rechnung. Er löste den berühmten Münsterdorfer Kaland, eine Vereinigung von Geistlichen, der auch hochgestellte Laien anzugehören für eine hohe Ehre erachteten (erwähnt erstmals 1304), auf, setzte an ihre Stelle als legitimen Nachfolger das Münsterdorfer Konsistorium mit dem Propsten an der Spitze. Es war die geistliche Obrigkeit für den königlichen Anteil des Landes, die kirchliche Gerichtsbehörde mit außerordentlicher Machtbefugnis. Ehe und christlicher Lebenswandel waren dabei ihr Hauptaugenmerk. Unter dieser Oberbehörde folgten die Kirchspiele, also auch das von Wilster. Zur alten Bartholomäus-Kirche daselbst gehörten auf dem Gebiet der Seelsorge nicht nur die Bürger und Einwohner der Stadt, sondern fast das gesamte Innere der zugehörigen Marsch. Aus dem „rector ecclesiae“, dem Kirchherrn oder einfach Herrn der alten Kirche, unter dem Kirchenpatronat des Dompropsten von Hamburg, wurde der Hauptpastor, der seinen Sitz weiter in der alten „Wedeme“ im Norden des Kirchplatzes (Kirchhofes) hatte, wo noch heute das Pastorat sich befindet. Die Namen der Hauptpastoren seit 1526 sind bekannt.152) (Die Bezeichnung lautete anfangs einfach Pastor, dann 1749 Hauptprediger und 1786 schließlich Hauptpastor). Ihm beigegeben waren zwei Gehilfen, voll ausgebildete Theologen auch sie, die Diakonen. Es gab sie in allen Kirchspielen der Elbmarschen; als Gehilfen des Geistlichen erscheinen sie zunächst als Lehrer der Schule, auch als Küster, um dann allmählich zu wirklichen Hilfsgeistlichen aufzusteigen. Aber „Diakonate sind stets Hungerstellen geblieben“.153) Nach Michaelsen154) scheint es in Wilster schon 1573 einen Diakonen gegeben zu haben, denn damals verkauften die Kirchenhauptleute ein Haus, das bis dahin vom „Capellan“ bewohnt wurde. Eine Liste für die beiden Diakone liegt in den Kirchenakten erst aus der Mitte des 19. Jahrhunderts vor. Die Niederschrift rührt vermutlich vom Hauptpastor Matthias Hansen her (er wurde 1832 Diakon, 1839 dann Archidiakon, um 1849 Hauptpastor zu werden. Im Amt war er bis 1875). Danach sind die ersten Archidiakone von 1615, die ersten Diakone von vor 1616 an bekannt. Die beiden Diakonate lagen beiderseits der Einmündung der heutigen Burger Straße (Haferstraße, auch wohl Achterstraße genannt) auf den Kirchplatz, das Archidiakonat bildete das Eckgebäude, das Diakonat lag schräg gegenüber zum Hauptpastorat hin.

Für den Rat der Stadt Wilster wurde wichtig, dass ihm von Anfang an nach Einführung der Kirchenordnung das Patronatsrecht zustand, nachdem dieses schon vorher dem Hamburger Dompropsten aberkannt worden war.155) Es „erhielt in Wilster der Magistrat das Patronat der Kirche und damit das Recht, bei allen vorkommenden Vakanzen die Prediger zu präsentieren, während die Wahl den Gemeindegliedern zustand. Diese Ordnung ist bis heute geblieben.“ Weiter: „Die kirchliche Verwaltung der Gemeinde lag bis zur Vereinigung der Herzogtümer Schleswig und Holstein mit der Preußischen Monarchie - - 1867 in den Händen von zwei von der Stadt gewählten Kirchenhauptleuten, denen die aus den einzelnen Duchten gewählten Juraten oder Kirchgeschworenen zur Seite standen. Die kirchlichen Verhandlungen fanden auf dem alten Kirchhof bei der Kirche statt.“ Über eine solche Kirchenversammlung gibt Valentin Michaelsen in Verzweiflung über den hartnäckigen Widerstand eben aus solcher Versammlung gegen die Neubaupläne Sonnins für einen Kirchenbau heraus einen etwas grotesk anmutenden Bericht:156) „Die an unserm Ort gebräuchliche Art, die Gemeine zusammen zu berufen, ist - - diese: Nachdem der Gemeine - - von der Kanzel herab angezeigt worden, dass an einem gewissen Tage - - diese oder jene Angelegenheit ihnen auf dem Kirchhof werde vorgetragen werden; so versammelt sich an dem bestimmten Tag und Ort ein ziemlich zahlreicher Haufe von neugierigen Menschen, unter welchen aber gemeiniglich die Klügsten aus der Gemeine fehlen. Alsdann tritt, - -, einer der Kirchenhauptleute auf einen dazu eigentlich bestimmten Platz des alten Kirchhofs, lieset, so laut es ihm möglich, die zur Beratschlagung angesetzte Punkte seiner ihn umzingelnden Versammlung vor. Die Sache - - kann freilich wegen des tumulturischen Geräusches nur wohl von den weinigsten Anwesenden - - gehört werden. Allein dies thut nichts: der Vorleser liest fort, und kaum ist er mit seinem Vortrag zu Ende, so ist gemeiniglich die – Antwort der Gemeine auf seine Anfrage schon da. Denn unter den Nächstumstehenden gibt es immer - - zur Entscheidung fertig – und bereitwillige Zuhörer, die, weil sie die vorgetragene Sache - - schon – auf das klügste und vorteilhafteste überlegt haben, um ihre Meinung ohne Zeitverlust sogleich, und so laut, als sie nur können, entgegenrufen. Wer hier das Glück hat, zuerst zu sprechen, oder eine so starke Lunge, dass seine Stimme heller als aller übrigen Stimmen hoch aus daher erthönt, behält den Sieg; und sein Gutachten wird für das Gutachten und für die Stimme der ganzen Gemeine angesehen, und bestätigt. Und nun mehro heißt es ohne Widerspruch: Die Wilstrische Gemeine hat dieses und jenes beschlossen.“ Und zum Schluß vergleicht Michaelsen dieses mit den chaotischen Verhältnissen der damals ihrem Ende entgegengehenden polnischen Adelsrepublik. „Doch dies sei nur ein Privatgedank“, so meinte er abschließend.

Der gebürtige Hamburger zeigt hier wenig Verständnis für die auch im absolutistischem 18. Jahrhundert noch immer nicht erloschene Kunst der Selbstverwaltung in den Marschen. Dass es hier eine Schicht von fachkundigen, Einfluß ausübenden Männern gab, die vor der Versammlung die Angelegenheit durchsprachen, dass diese Männer das Vertrauen der „Gemeine“ hatten, will er wohl nicht erkennen. Die „gantze christliche gemeine“, die hier von den Kirchenhauptleuten „auff einen gewissen tagh zuesammen“ gerufen wurde,157) verfuhr nach alten überlieferten Verfahren. Wollte man selber sogleich abstimmen, so bestimmte der Versammlungsleiter, also einer der Kirchenhauptleute, zwei „Achtmänner“, welche die Beratung und Abstimmung durchführten und das Ergebnis, die „Acht“, der Versammlungsleitung mitteilten. Wohl üblicher war, dass man die Beschlussfassung einem Ausschuss, gebildet aus Männern allgemeinen Ansehens, übertrug.

Angelegenheit der Kirchengemeinde, die nicht nur aus Wilsteranern bestand, in der jedoch der Rat der Stadt über ganz erheblichen Einfluss verfügte, war auch die Schule. Martin Luthers Mahnung, „an die Bürgermeister und Ratsherren aller Städte Deutschlands, dass sie christliche Schulen aufrichten und halten sollen“, im Jahre 1524 hat auch in den Marschen sein Echo gefunden. Vorausgesetzt, dass in Wilster ebenso wie erwiesenermaßen vielerorts in den Marschen Diakonen die ersten Lehrer waren, so könnte die „Große Stadtschule“, die aber eine Kirchengemeindeschule war, schon früh in der Reformationszeit entstanden sein. Schon 1576 gab es dann, auf Anregung des gelehrten Pastors Franciskkus Alardus, die erste Landschule im Kirchspiel, in Nortorf. Und von seinem Nachfolger Michael Smidt wird berichtet, dass er sich um die Hebung der Stadtschule sehr verdient gemacht habe, indem er aus Rostock, der norddeutschen Universität der Zeit, zwei tüchtige Lehrer herbeiholte.158) Die Lehrer waren Theologen, die auf eine Pastorenstelle warteten, mancher ist denn auch in Wilster Priester geworden. Rektor Petrus Looft, Rektor bis 1627, starb 1632 als Wilsters Pastor; die Rektoren Henning Rohde, Joachim Ludwig Reimers, Johs. Schröder, Sebald Bordien und Emanuel Löhner, alles Rektoren der Reihe nach in der Stadtschule, wurden alle danach Diakon. Auch der berühmte Gregorius Culemann war von 1691-1702 Rektor der Schule. „Drei Kirchen und schueldiener waren mit der Unterrichtung der Jugend beschäftigt: ein Rektor, ein Kantor oder Konrektor und ein Rechenmeister. Das Bildungsangebot war nicht sonderlich reichhaltig. Das Hauptziel des Unterrichts bestand darin, die Kinder `flitigen beden, den Katechismum, lesen, schriven, Psalmen singen´und Rechnen zu lehren. Wer höhere Ziele im Auge hatte, ging zur `lateinischen schule´--- oder nahm wenigstens Sonderstunden - -,“ so schreibt Ruth-E. Mohrmann.159) Die Schule wird gewiss von Anfang an in der Zingelstraße gelegen haben, wo sich auch die Wohnungen der Lehrkräfte befanden.

Ein weiteres Gebiet christlicher Fürsorge war das Armenwesen. Martin Luther mahnte schon 1520, dass jede Stadt ihre Armen versorgen solle, so geschrieben in seiner Schrift „An den Christlichen Adel Deutscher Nation“. Allerdings tat die Stadt selber in der Hinsicht kaum etwas, sie kam lediglich im Armenhaus für Feuerholz auf. Dafür gab es aber Stiftungen aus der Zeit des alten Glaubens, die nunmehr zugunsten der Armen umgewandelt wurden. Weitere kamen laufend hinzu, was kennzeichnend für Wilster sein sollte.160) Die Verwaltung und die Austeilung der Renten lag oft in den Händen des Rates. Bedeutsam war die Heilig-Kreuz-Stiftung der Familien Bolten, Francke, Ratcke und Schade, die vor allem auch für das „Gasthaus“ Verwendung finden sollte, das lange Zeit in der Burger Straße (Haferstraße; unweit des Burggrabens) gelegen ist und für 12 Arme Platz und Fürsorge bot.161) Die Verwaltung des Armenhauses war Aufgabe von zwei „vorstendern“, die der Rat einsetzte. Da diese 12 Plätze kaum ausgereicht haben dürften, gab es daneben noch die „armenkisten“, auch „gottescasten“ genannt. Aufgestellt war sie oder er in der Kirche, wo die Spenden denn auch zusammenkamen. Die Spenden wurden von „vohrwesern“ dann verteilt, Lebensmittel, Kleider, Laken, Särge uam.162) Aufsicht übte der Rat aus. Auch andere spendeten, so die Gilde etwa.163)

Eine ausgesprochene Angelegenheit des gesamten Kirchspiels war schließlich der Friedhof. Dieser erwies sich gegen Ausgang des 16. Jahrhunderts als zu klein und überbelegt. Beim Bau der Sonnin-Kirche im 18. Jahrhundert stellte man fest, dass Reste von Särgen teilweise in drei Schichten übereinander lagen. Sie hatten sich bei den besonderen Grundwasserverhältnissen oft sehr gut erhalten, so fand man Särge, die noch aus ausgehöhlten Baumstämmen bestanden. Särge lagen bis in einer Tiefe von 3 ½ Metern. Man entschloss sich, einen „neuen Friedhof“ anzulegen, freilich ohne den „alten Friedhof“, wie der Platz um die Kirche nun hieß, deshalb nun aufzugeben, der diese Bezeichnung noch bis zum Jahre 1859 geführt hat. Auch hat es auf dieser „alten“ Begräbnisstätte noch lange Zeit Bestattungen gegeben, so zuletzt noch in der Zeit der Befreiungskriege. Es waren Soldaten, die damals dort beigesetzt wurden. Der Platz blieb noch durch Jahrhunderte als Exklave mitten im Stadtgebiet bestehen, blieb ein Gebiet unter „Amt Steinburgscher Jurisdiktion“, so dass, wie der Stadtsekretär Ploen im 18. Jahrhundert bemerken konnte, irgendeiner, der innerhalb des Stadtgebietes „etwas verbrochen hätte und arretiert werden sollte, wenn er dahin retirierte, - - gleichsam Haschemännchen mit uns spielen könnte“. Da die Stadt wieder natürlicherweise bestrebt war, den Platz unter eigene Jurisdiktion zu bekommen, erwirkten Kirchenhauptleute und Geschworene vom König 1698 den endgültigen Bescheid, dass alles beim Alten bleiben müsse, nichts geändert werden dürfe.

Für den „neuen Friedhof“ kaufte die Kirchengemeinde im Jahre 1599 Land „im Rumpfleter Kooge gelegen“, um aus ihm Erdreich zu entnehmen zur Erhöhung desselben. Das Gelände für den Kirchhof selber erwarb man ebenfalls im Landrecht, allerdings unweit des Burggrabens, hinter der Deichstraße, den Häusern „Hinter dem Kirchhof“ und der Zingelstraße. Er wurde im Jahre 1604 eingeweiht. Heute befindet sich an seiner Stelle der Stadtpark. Im Wilsterschen Kirchen-Missale heißt es hierzu: Ao. 1604, den 23. September iß de Platz von der Kerken növen, bewesten der Kerken belegen, tho einen Gottes-Acker edder Begreffniß der Christen-Cörper mith einer christlichen Predig dedicirt vnd ingewiet worden - -.“ Der Haupteingang war von der Deichstraße her „bei der Wende“, das Trauergeleite erfolgte jedoch von der Kirche her, durch „Klüver Gang“, wie er bis 1800 hieß, danach wurde „Barholomäusgang“ üblich.164)

Der „Alte Kirchhof“ blieb auch in der Folgezeit der Versammlungsplatz für das Landrecht, und zwar nicht nur bei Kirchspielversammlungen, zu denen ja auch die Bürger der Stadt gehörten. Auf dem Kirchplatz tagte das „Lodding“ der Wilstermarsch. Seitdem nach den Aufständen von 1470 und 1472 den Elbmarschen das Holische Recht genommen worden war, war auch hier seitdem allgemein und nicht nur in Teilen das Holstenrecht gültig, in welchem den „framen Holsten“ die Findung des Rechts zustand. Die erste Instanz war hier das „Lodding“, deren es eines eben für die Wilstermarsch gab. Ein Dingvogt hegt das Gericht, die „framen Holsten“, anfangs sicher alle, dann eine begrenzte Anzahl von Geschworenen, fällen das Urteil. Der regierungs- und Justizrat F.D.C. von Cronhelm aus Glückstadt verfasste um 1750 das „Corpus Constitutionem Regio-Holsaticarum“, in welchen er auch auf das Rechtswesen im Amte Steinburg eingeht. Er beschreibt es folgendermaßen: „Der Amtmann zu Steinburg hat - - primam audientiam und ertheilet Bescheide, allein, es stehet den Partheyen frey - -, so fort an das Gericht zu gehen, und kann also diese Erkenntnis des Amtmanns - - als ein vorbereitendes Urteil genommen werden. Jenes Gericht ist das Lodding, das ohne Teilnahme des Amtmanns ursprünglich von 32, in der Kremper Marsch aber seit 1633, in der Wilstermarsch schon früher von 16 Hausleuten, welche wechselweise nach der Reihe, wie sie in den Kirchspielen wohnen, dazu erwählt werden, nebst dem Dingvogt gehalten wird.“ Das Lodding der Wilstermarsch wurde gehalten „in der Stadt Wilster am Markte, nahe bey der Kirchen unter blauen Himmel“, doch bei Regenwetter befestigte man ein großes Tuch an einem Wirtshause daselbst und an „zwey auf der Gassen stehenden Stangen.“ Die 16 Gerichtspersonen sitzen auf vier im Quadrat gesetzten Bänken. Das Verfahren wird „mündlich placidiret“. Nach Abschluß der Gerichtsverhandlung mit „Advocaten“ der „Partheyen“ „gebiethet der Ding-Voigt die Gerichtsmänner und den Abfinder - - in die Acht. Als denn gehen sie auf den Kirchhof, vor der Kirch-Thüre, in die Acht“. Hier wird das Urteil beschlossen, das dem Vogt anschließend mitgeteilt wird, der es nun verkündet.165)

Das Appellationsgericht war das „Goding“, für die Wilstermarsch lag dieses Volksgericht „auf dem Jahrschen Balken“, das heißt auf der Geest südlich von Hohenweststedt. Da jedoch die Geestleute, wenn überhaupt, so doch sehr wenig von den verwickelten Verhältnissen in der Marsch verstanden, baten beide Marschen des Amtes um Verschonung von solcher Instanz schon zu Zeiten Christians III:. Dessen Nachfolger Friedrich II. kam dem im Jahre 1560 nach, indem er in Krempe ein eigenes Goding für die Elbmarschen einrichten ließ, das seitdem bis 1867 bestanden hatte.166)

Gewichtiger für die Stadt waren Versammlungen, anberaumt zur Regelung von Deich- und Entwässerungsfragen. Einberufen taten hier in Deichsachen die Hauptleute der alten und der neuen Seite „dorch der landtschwaren gebodt up dem kerckhave bi bröke (bei Strafe für Saumselige) toerschienen“.167) Einberufen wurde ein begrenzter Kreis von Menschen. „Nur die die Deichlasten und –unterhaltung tragenden Bauern und (wichtig für die Stadt) grundbesitzenden Bürger waren vollberechtigte Mitglieder dieser Gemeindeversammlung“.168)

Auf der Versammlung waren mit je einer Stimme beteiligt alle Grundbesitzer unabhängig, wie viel Land sie nun besaßen. Die Lasten wurden „ Morgen Morgen gleich“ oder „Morgen Morgenbroder“ verteilt, d.h. man richtete sich da ausschließlich nach der Größe des Landes, unabhängig von seiner Ergiebigkeit. Leistungseinheit war die Hufe, in der Wilstermarsch etwa 23 Hektar (24 „Morgen“. Kleinere Besitzer legten ihr Land „to bath“, bis dieses zusammen diese Leistungseinheit ergab.169)

Die Wilsterau-Schleusen-Kommune enthielt beide Seiten der Au von Kasenort (seit 1438) „went an dikes Ende“, wie es festgelegt wurde in der Urkunde, die den berühmten Spadelandbrief enthält.170)
Letzterer Ort wurde auch wohl Brodesende genannt und lag in Achterhörn, wo ein Querdeich, ein Moordeich zu beiden Seiten der Au angelegt wurde, um gegen Überschwemmungen aus dem Hochmoor zu beschützen. Der Archidiakon Gregorius Culemann, der 1728 das Buch „Denk-Mahl von den hohen Wasser-Fluthen“ in Wilster niederschrieb, schreibt: „Das sogenannte Dikes Ende in der Achterhörn“. Das Moor war das eine große Problem der Au-Anlieger. Zum Schutz schuf man im Zusammenhang mit dem Moordeich das Bowerste Wehr, das, wenn Überschwemmungsgefahr vom Hochmoor herab drohte, geschlossen werden konnte. Dieses war auch deshalb nötig, weil der damals noch umfangreichere Kudensee (etwa 500 ha groß) bis 1766 durch die Burgerau in die Wilsterau entwässerte. Wichtig wurde im 16. Jahrhundert, dass die Menschen der Wilstermarsch damals, also im Grunde spät, begannen, das Hochmoor abzugraben und es Stück für Stück zu besiedeln. Die Kultivierung im heutigen Aebtissinwisch begann z. B. im Jahre 1541.171) Dort im Hochmoor lag auch die Goyenmathe, die 1531 von zwei Ratsmitgliedern verkauft worden ist.

Ebenso wichtig wurde, dass die Wilstermarsch, vor allem das Innere derselben, sich immer mehr senkte. Es war der Basistorf, de in sich zusammensank, worauf der darüberliegende Marschklei nachsackte, ohne dass sich, da ja eingedeicht, neuer Marschklei durch das Meer ablagern ließ. Man musste zur „künstlichen Entwässerung“ übergehen, man baute Windwassermühlen. 1570 beschloss die Hollerwetterner Schleusenkommune, „dat nemandt Watter-Möllen Bauwen lathen schall“. So werden solche zum ersten Mal in einem Schleusenbuch der Marsch erwähnt. Zuerst war da Widerstand gegen die Neuerung, dann setzte sie sich durch. 1571 bauten dann die Ecklaker ihre große Pumpmühle bei dem Wirtshaus Dukunder,172) „die große Pump-Mühle in Ecklak soll im Jahre 1571 und 1572 --- aufgebauet….. worden seyn“, schreibt Culemann 1728 in seinem „Denkmal der Wasserfluten“. Viele weitere sollten noch nachfolgen. Diese immer schwieriger werdende, immer stärker auch „künstliche“ Entwässerung erfolgte noch fast durchweg in die höher liegende Wilsterau. An zügigem Abfluss war man naheliegender Weise sehr interessiert, und damit kehren wir ins eigentliche Gebiet der Stadt zurück.

Im Bereich des heutigen Stadtgebietes machte die Au ja ihren großen nach Norden fast bis an den Kirchplatz heranreichenden Bogen, der den südlich der Au gelegenen Stadtteil bis zum Bäckerstraßenfleth und anschließend das „Burgut“ umschloss. Zur besseren Entwässerung zogen nun die Marschleute südlich auf Gebiet des Landrechtes eine „Sielwettern“, welche die Landzunge gleichsam an der Basis durchschnitt. Dethlefsen meint, dass sie jedenfalls schon 1490 bestanden habe, da damals das Kloster Bordesholm mit den „Wilsterluden“ einen Vertrag schloss, wobei es um Land ging, „belegen an dem langen Felde by Kyles Wetteringhe“, und dieses seien die Sielwettern eben.173) Aus den Quellen, die über einen langen Rechtsstreit zwischen der Stadt Wilster und den an der Entwässerung durch die Sielwettern interessierten Bauernschaften von der neuen Seite, sowie aus Berichten von Anwohnern kommt Dethlefsen zu folgendem Ergebnis über den Verlauf dieser Sielwettern: Sie habe unmittelbar neben dem alten Verkehrsweg nach Südwesten, dem „Rehweg“, nördlich von ihm gelegen. Dort habe es sie, wenn auch in unbedeutender Form, noch 1853 gegeben. Sie wurde beim Chausseebau „einfach zugeworfen“. Diese Sielwettern „behielt damals ihre gerade östliche Richtung nicht ganz bis zur Au bei, sondern wandte sich etwa 200 Meter vor der Brücke“ über den Bäckerstraßenfleth und dem Diekdorfertor also, „da, wo sie die ersten Häuser vor der Stadt erreichte, südwärts unter der Straße hindurch, um dann in den geradegelegten Arm der Wilsterau zu fallen.“174) Dieser Arm war jedoch keiner, es war die Fortsetzung eben der Sielwettern. „Diesesr Arm“, so schreibt auch Dethlefsen anschließend, „bildete sogar ursprünglich einen Teil der Sielwetterung und heißt im Munde älterer Leute noch so“, und er weist dann noch selber darauf hin, dass Culemann in seinem „Denkmal der Wasserfluten“ im frühen 18. Jahrhundert von der „Dammflether Brücke über die Siel-Wettern“ spricht. Aus alle dem erkläre sich der Inhalt hundertjähriger Auseinandersetzung um die Sielwettern „in den Hauptpunkten sehr einfach.“

Die ersten Urkunde über den Rechtsstreit zwischen Stadt Wilster und den Ecklakern und Neßleuten stammt aus dem Jahre 1582, vom 9. Juni.175) In ihr befiehlt zunächst einmal der Amtmann dem Rat, da sich die Gevollmächtigten aus Ecklak und dem Neß klagend an ihn gewandt hatten, die Anlage einer doppeltürigen Schutting in der Sielwetterung, weiter den Bau eines Wehrs, geschehen um Wasser in die Stadt zu leiten, bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Berechtigung dazu einzustellen. Der Rat war also besorgt um die Erhaltung eines genügenden Wasserstandes in der Au, welche den Ort durchfloss, und das hatte seinen Grund.

Vom ausreichenden Wasser im durch die Stadt führenden Au(-Arm) hing das Gedeihen des Gemeinwesens ganz wesentlich ab. Die „Seestadt“ Wilster gewährte einem Großteil seiner Bürger einen direkten Zugang zur Au auf eigenem Grundstück einschließlich Anlegeplatz. Die Straßenzüge sowohl der alten wie auch der neuen Seite waren ja so angelegt worden, dass dieses der Fall war. Die Grundstücke der einen Straßenseiten reichten also direkt bis an die Au, die der anderen Seiten hatten wenigstens direkte Verbindung zum jeweiligen Burggraben. Die Au war ja nicht nur Hauptwarentransportweg, sie und die Burggräben waren auch für die Trinkwasserversorgung und für sanitäre Notwendigkeiten (Waschstellen und Aborte) da.

„Die Stadt wollte sich offenbar die Sielwetterung zu Nutze machen,“ so führt Dehlefsen Band II Seite 9 fort, „um durch Ableitung eines Teils ihres Wassers den Wasserstand des durch die Stadt führenden Laufes der Au zu erhöhen, und legte deshalb da, wo die Wetterung ihren östlichen Lauf in einen südlichen veränderte, eine Schüttung an.“ Mit dieser Errichtung eines Schotts hatte der Rat zunächst kein Glück. Der Prozess ging verloren. Am 15. Juni 1582 befahl der Amtmann Benedikt von Ahlefeldt dem Rat, dies Schott an der Brücke der Sielwettern wieder herauszureißen. Der Rat aber gab sich in dieser wichtigen Sache damit nicht zufrieden und wandte sich schon am 16. Juni an den Statthalter Heinrich Rantzau. Dieser beauftragte am 19. Juli darauf acht unparteiliche Schiedrichter aus Dithmarschen und der Krempermarsch mit der Sache. Diese entschieden dann auch am 31. August 1582 in dem Streite der Ecklaker und Neßleute alter und neuer Seite mit der Stadt Wilster, und zwar war der Entscheid wiederum für die Stadt wenig erfreulich. Sie hatte den mittelsten „Stipen“ in der Schuttinge des gemeinsamen Wasserganges, weiter auch den Damm an der Brücke wegzuräumen.

Natürlich gab die Stadt nicht auf, konnte nicht aufgeben, zumal die Sielwettern dort, „wo sie nach Süden fließt“ (Dethlefsen), eben viel mehr war als eine bloße Wetter, sie wurde mehr und mehr zu einem Arm der Wilsterau, drohte zum Hauptarm zu werden. Erhalten ist ein „Memorial“ darüber, „wan die Stadt bey der äußersten Stadt Brügken eine Wasserschüttlinge bauwen wollt“. Dann wurden Zeugen herangezogen für die schädlichen Folgen, die sich aus der Regelung ergaben. In einem urkundlich fixierten Zeugenverhör aus dem Jahre 1600 sagen aus ein Bauer aus Diekdorf und weitere vier aus dem Landrecht, alle wohl wie die Wilsteraner nicht erbaut über die Auswirkungen. Sie versichern an Eides statt, dass, solange sie sich erinnerten, die Sielwettern immer breiter geworden sei, wobei immer mehr Uferland abgerissen worden sei. Heinrich Schulz schreibt in seiner „kurzen Geschichte der Stadt“ hierüber folgend176): „Die so genannte Sielwettern, von vielen heute für die eigentliche Au gehalten (verführt durch den falschen Namen `Am Audeich`) ist ein künstlicher Wasserarm. Sie war früher bedeutend schmäler und statt der jetzigen Brücke (`beim Schott`) führte nur ein enges Siel unter der Straße durch, woher die Wetter ihren Namen erhielt. Durch Abbruch und dergleichen erweiterte sie sich allmählich, und um weiteren Abbruch, namentlich am Rosengarten, zu verhindern, kaufte die Stadt die beiden Gartenplätze jenseits der Au und errichtete dorch auch die Vorsetzen.“

Der „Rosengarten“, der durch die Stromverlagerung so in Mitleidenschaft gezogen wurde, war für die Stadt darum so wichtig, weil er der Anlegeplatz (die Bezeichnung „Hafen“ dürfte übertreibend sein; Wilster benötige einen solchen angesichts der vielfältigen Anlegemöglichkeiten für die heimische Schiffahrt ja auch gar nicht) für alle auf dem Wasserwege Ankommenden war, sofern sie eben keinen Liegeplatz am eigenen Grundstück besaßen, vor allem natürlich auch für Fremde. Im Winkel zwischen Wilsterau und Bäckerstraßenfleth auf der Südseite der Au gelegen, gehörte er der Stadt selber und war rings vom Wasser umschlossen. Die Wilsteraner benutzten ihn auch ursprünglich als ihren Festplatz, bis man hierfür den Schweinebrook vorzog, der ja, östlich der großen Auschleife gelegen, 1530 von der Stadt erworben werden konnte.177)
Am Audeich, der keiner war oder keiner zu sein hatte, nahm die Breite der Sielwettern, solange hier keine für die Stadt befriedigende Lösung gefunden worden war, einmal durch Abbruch, zum anderen weil der Deich allmählich weiter nach dem Zug zu eingezogen wurde, immer mehr zu. So kam es, dass die Hauptströmung der Au sich nach und nach hierher zog und die Gefahr bestand, dass in der Stadt Wassermangel eintrat. Darum ließ der Rat in seinen Bemühungen nicht nach und erreichte schließlich im Jahre 1670 einen brauchbaren Vertrag. Dieser Vergleich mit den Hauptleuten und Gevollmächtigten der Ecklaker hatte folgenden Inhalt:
Der Stadt Wilster wurde nunmehr das gestattet, was sie schon ein Jahrhundert früher versucht hatte, nämlich die Errichtung eines Schotts in den Sielwettern. Es entstand dort, wo heute die Brücke die nunmehr zur Au gewordenen Sielwetter überquert. Bestand trockenes Wetter, so durfte die Stadt stauen, bei Regenzeiten, wenn die Au also zu viel Wasser führte, war das Schott zu öffnen.178) Das war für beide Seiten ein durchaus befriedigendes Ergebnis, denn sie erreichten, was sie wollten, die Bauerschaft zügige Entwässerung bei Hochwasser, die Stadt Regulierung des Wasserstandes in der Stadt bei Niedrigwasser.

Langwierig und mühselig war auch die Auseinandersetzung mit den Bauerschaften von Dammfleth, Kathen und Hochfeld, „im Dodenkopper Recht“, wie sie sich noch immer gerne nannten, obgleich es kein Hollisches Recht mehr gab. Sie befanden sich ja im Besitze des großen Aubogens, des „Burguts“, während städtisch nur der kleine Teil bis zum Bäckerstraßenfleth war. Das Burgut war Gemeindeland, von dem die Bauerschaften 1545 eine Wurt dem Johann Rantzau zwecks Errichtung einer Mühle schenkten.179) Sie behielten sich jedoch das Eigentumsrecht vor. Für den Fall, dass die Wurt einmal nicht mehr für die Mühle verwandt werden sollte, sollte sie „bi dem Burgude bliuen.“180) Das übrige Land war an die landarmen Wilsteraner verpachtet. Zunächst war der Pächter ein Ratsherr Tews Tope, dann, im Jahre 1550 wurde es „ut Heten und Befehl der gantzen Gemeinheit sampt den Swaren „des Dodenkopper Rechts an den Bürgermeister der Stadt Titke Bulke für 16 Jahre verpachtet. Er hatte dabei den Weg der Bauerschaften nach der Stadt zu unterhalten. Damit er im Winter nicht unter Wasser stand, hatte er „so hoge alse de Ouwdiek“ zu sein. Die Dammflether Brücke sowie öffentliche Abgaben waren dagegen Angelegenheit des Dodenkopper Rechts. Dieses hatte auf dem Burgut auch weiterhin ihren „Papgoyenbom“ für ihr dörfliches Gildefest stehen. Über das Burgut führte weiter auch (über die Schweinebrücke) der Weg zum 1530 erworbenen Schweinebrook. Weiter stand auf dem Gebiet noch der Galgen der Stadt. Anfangs befand er sich hier unmittelbar vor dem Stadttor, wurde dann später auf den Teil verlegt, der heute noch „Galgenland“ genannt wird. Das geschah „einem guden, ehrliken Manne tho Gefallen, dem idt vor der Döre gestahn.181)

Es gab also sehr viele Gründe dafür, dass die Stadt das Burgut zu erwerben bestrebt war. Der Rat begann, zumal ja das Gebiet wirtschaftlich und in praktischer Hinsicht auch politisch mit der Stadt verbunden war, es als Eigentum zu betrachten. 1582 ließ er den Papagoyenbaum der Bauerngilde umschlagen, und damit begann eine lange Rechtsauseinandersetzung.182) Denn die Bauerschaften klagten beim Amtmann, und dieser forderte nun den Nachweis ihres Besitzrechtes, den die Stadt natürlich schuldig bleiben musste. Aber die Bauernschaften konnten nachweisen, dass sie jährlich eine Pacht von 17 Mark erhalten hatten. Andererseits war das strittige Gebiet dermaßen inzwischen mit der Stadt schon verwachsen, dass an ein Zurückdrehen der Schraube nicht mehr zu denken war. Die Bauernschaften scheinen denn auch wohl mehr bestrebt gewesen zu sein, ihre Eigentumsrechte so teuer wie möglich zu verkaufen, was denn auch 1600 geschehen ist. Der König selber, an den die Sache herangetragen worden war, entschied und Rat und Bauernschaften nahmen an: Die Stadt wurde rechtens Eigentümer des Burgutes, sie zahlte dafür aber die nicht unbeträchtliche Summe von 300 Mark, dazu verpflichtete sie sich weiter, den Weg von Dammfleth durch das erstrittene Gebiet auch in Zukunft zu unterhalten. „Nach einigem Sträuben erklärten die Bauerschaften sich einverstanden. Die Stadt hat damit ihr Gebiet um ein bedeutendes erweitert.“183) 1595 erwarb die Stadt aus dem Nachlass eines Jakob Junge ein Landstück, schließlich, im Jahre 1618, noch das so genannte Hudemannsche Land in Bischof, später „kleiner Schweinebrook“ benannt.184) Damit endete der einzige wesenliche Landerwerb (in der Zeit von 1530 bis 1618 also), den die Stadt bis ins 19. Jahrhundert hat machen können. Im Süden besaß sie nun ein Vorland, im Norden allerdings hörte auch weiterhin Stadtrecht unmittelbar vor dem Burggraben auf.

Im Vergleich zu dem, was das Stadtarchiv aus dem Mittelalter hinterlassen hat, ist das, was hier aus der Zeit seit dem 16. Jahrhundert vorliegt, schon beinahe erdrückend. Die Brüche, Strafen in Geldbeträgen, waren für jede Obrigkeit einnehmend gewichtig. So liegt ein dreibändiges Brüchregister für die Zeit von 1581 bis 1858 vor. Die Verfahren, deren Ergebnis die Brüche waren, sind zu ersehen im Klagegerichtsprotokoll und im Klageregister, die von 1584 bis 1822 vorliegen. Dann kommen die eigentlichen, nicht nur polizeilichen, Rechtsverfahren. Da sind allein 115 Bände mit Gerichtsprotokollen (für die Zeit 1610 – 1847), und von ihnen geschieden die Gezeugnisprotokolle (156 Bände aus der Zeit 1617 – 1834), diese Sammlung der Zeugenverhöre enthalten abschriftlich zudem den gesamten auslaufenden Schriftverkehr des Rates. Anschließend an das „Alte Ratsbuch“ (1377 – 1526) folgt nun das 2. Ratsbuch nach, das die Jahre 1538 bis 1603 umfasst. Schließlich liegt seit 1603 das Bürgerbuch vor. Schließlich gab F. D. C. von Cronhelm um 1750 in seinem „Corpus Constitutionum Regio-Holsatiearum“ auch etliche die Stadt Wilster betreffenden Verordnungen und Verfügungen heraus.185)

Über die Stadtverfassung sind wir nun gut informiert. Erhalten sind die „Statuta der Stadt Wilster“ vom 24. Januar 1624.186) Niedergeschrieben wurden sie, da die damals neugegründete Stadt Glückstadt ausgestattet wurde mit allen „Rechten, Freyheiten und Gewohnheiten, welcher sich die Stadt und Weichbild zur Wilster je und allewege nach Lübischem oder Hamburgischem Rechte gebraucht“.187)

Die Glückstädter erbaten sich darüber von der Stadt Wilster eine Belehrung „wie es bey uns“, d.h. in Wilster, „in processu in vnd außerhalb Vnser Gerichten, nach Lübischem Rechte und hergebrachter obseruantz gehalten werde“. Die Statuta der Stadt Wilster, die Antwort, befasst sich ausführlich mit der Gerichtsverfassung, gibt jedoch auch Aufschluss über die Verfassung.

„Anfencklich wirt der Rathstuell“, so heißt es dort,188) „besetzet mit sieben persohnen, darunter zwey Bürgermeistern vnd fünf Rathsherrn, nach absterbens ein oder mher derselben, werden praevia invocatione numinis divini, cum reliquorum unanimi, erster gelegenheit, andere taugliche und nach Lübischem Rechte Zuleßige persohnen in ihre Stette erwehlet“. Das Amt dauerte ein Leben, und der Rat, das wird hier nicht ausdrücklich gesagt, hatte das Selbstergänzungsrecht. Dieser Rat übte das Stadtregiment gemeinsam oder in Aufteilung der Funktionen aus. Ursprünglich scheint eine jährliche „Ratsumsetzung“ vor sich gegangen zu sein, etwa im Zusammenhang mit der Verlesung der Bursprake, aber „etwa seit der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts hat Wilster eine jährlich am gleichen Tag stattfindende Ratsumsetzung und Buersprakenverlesung nicht gekannt“, im Unterschied zu anderen Städten Lübischen Rechts.189) An der Spitze des Rates stand der älteste und worthaltende Bürgermeister, gewählt vom Rate, vertreten vom jüngsten Bürgermeister, der ihm im Amte nachzufolgen pflegte. In den „Statuta“ von 1624 werden drei Ämter erwähnt. Zunächst den Kämmerer. „Bey dem Cemmerherrn ist die vorwaltung vber der meine güeter, an aller außgabe vnd Einnahme Ihtem alle der gemeine Bawsachen, deren wie auch straß schawung, Ihnen gebhüeret auch, in concurau creditorum und sonsten, da der gemeine interesse in Acht zu nehmen, die güter zu beschreiben. - --„Aufgabe der Gerichtsherren, es waren zwei, bestand darin, die Rechtspflege zu gewährleisten, Urteile zu bestätigen, oder, was selten geschah, zurückzuweisen. Dann gab es noch den Stadthauptmann, der das Bürgeraufgebot zu befehligen hatte. Hier heßt es: „Der Jüngste Rechtsherr ist Stadthauptmann, vnd vorwaltet benebenst dem Rahtstuell waß zu solcher Hauptmannschaft gehörett“. Für andere Aufgaben gab es die „von dem Rahtte aus ihrem mittel dazu deputirten. „Zwei Ratsherren hatten die wichtig genommene „Brotschau“ in den Bäckereien durchzuführen. Je zwei waren überhaupt für die einzelnen Ämter (Zünfte) die „Morgensprachsherren“, manchmal sind auch die Kirchenhauptleute Ratherren. Vornehmlich handelte der Rat jedoch als Kollegium. „Bürgermeister und Rat“ beschließen und handeln. Das Amt war ehrenamtlich. „Diese lebenslange Belastung mit viel Arbeit und Verantwortung konnten natürlich nur die Bürger auf sich nehmen, denen ihre finanziellen Verhältnisse die notwendige Unabhängigkeit und Beweglichkeit gestatteten.“190) Aber ihnen standen andererseits eine große Anzahl von Einnahmemöglichkeiten zu, vor allem in Verbindung mit dem Rechtswesen, genau aufgestellt in den „Statuta“. „Neben dieser Kumulierung teilweise kleinster Einzelposten und –bezüge konnten die Ratsherren noch ein weiteres Privileg auf ihrer Habenseite verbuchen: Sie genossen völlige Befreiung von allen bürgerlichen Lasten wie Hausschoß und Einquartierung, gewöhnlichen und außerordentlichen Steuern“.191) Die Machtstellung des Rates war also groß.

Kommen wir nun zur Bürgerschaft. Für sie gab es die Bürgerversammlungen, „de burgerei“, die vom „ein ernvesten wohlweisen rath“ „beisammen beschieden“, um „van wichtigen sachen mit ihnen zuereden“, wie etwa im kritischen Jahre 1627.192) Diese Versammlung war jedoch keine ständige Einrichtung. Es lag im freien Ermessen des Rates, sie einzuberufen, um sich für Maßnahmen bürgerlichen Rückhalt zu verschaffen. Allerdingskonnte der Amtmann eine solche Bürgerversammlung befehlen. Versammlungsort war das Rathaus. Die Bürger drängten sich dann im Vorsaal der großen Ratsstube und auf der Treppe. Der Rat ernannte für die Leitung der Versammlung zwei Achtsleute, wodurch sie auf den Verlauf Einfluss ausüben konnten.

Wichtiger war der so genannte Bürgerausschuss, über dessen Entstehen nichts vorliegt. Wie in anderen Städten in Holstein bildete er sich auch in Wilster heraus als Mittel der Bürgerschaft, den Rat doch in Einigem zu kontrollieren. „Spätestens seit der Mitte es 16. Jahrhunderts ist ein Viererausschuss der Bürgerschaft bei den jährlichen Rechnungsablegungen der Kämmerer zugegen.“193) Diese vier Männer sind die Quartiersleute. Wilster war nämlich, wie andere Städte auch, in Quartiere, vier an der Zahl, je zwei auf alten und der neuen Seite, eingeteilt. Die Quartiersleute wurden dabei, und das mindert den Einfluss der Bürgerschaft wieder nicht unerheblich, vom Rat selber „verordnet“. Dieser gab dem öffentlichen Druck nach öffentlicher Rechnungsablage nach, setzte die Rechnungsprüfer aber selber ein. Einsprüche der Quartiersleute bei der Abrechnung gab es in der Zeit denn auch nur zweimal. Aber bei wichtigen Handlungen, Käufen und dergleichen, zog man sie hinzu, dann hieß es „ein ersam rath mit den verordneten quartersluden“. Aber anscheinend sahen sich die Bürger von solchen Quartiertsleuten nicht hinreichend vertreten. So tauchen erstmals 1591 auf „ock 4 burgeren als gevollmechtigte der gantzen burgerschop.“194) Aber zur Regel wurde dieses zunächst noch nicht. Dazu mussten anscheinend erst krisenreichere Zeiten kommen. Die Macht des Rates war also bis ins 17. Jahrhundert hinein kaum oder doch nur wenig begrenzt.

Nun gab es noch die Einrichtung der Bursprake, einer Bürgerversammlung, der der Rat die von ihm erlassenen Verordnungen vorlas. Neben der aus dem Jahre 1456 ist noch die aus dem Jahre 1587 auf uns gekommen.195) Letztere ist aber detailliert ausgeführt worden. Ruhe und Ordnung sind das erste Gebot, daher wohl in den ersten Punkten aufgeführt, wo verlangt wird Gehorsam gegen „de Bursprake“, womit auch der Inhalt gemeint war, Gehorsam dem Rat gegenüber „in allen billigen Dingen“, Friedegebot weiter, zumal „vor dieser Tiedt viel Dodtschlage binnen der Wilster geschehen“. Bei „twist und Uneenigkeit“ sei „in Gottes Nahmen Frede tho gebeden“ dreimal, was in Wirtshäusern vor allem notwenig sein mochte. Nutzte das nicht, so hatte der Wirt „ein Joduth Gerüchte tho maken“, worauf die Nachbarschaft verpflichtet war, einzugreifen und „den Avertreder gefäncklich anthonemen“. Wieder gab es das Waffenverbot in der Stadt. „Stöten unde schlan“ war untersagt, auch sollte keiner jemanden „sein Godt van sienen Huese“ nehmen. Vorsicht bei Fremden wurde geboten, keiner dürfe sie ohne Erlaubnis des Rates „hegen, upholden noch in sin Behuesung innehmen“. Andererseits durfte keiner jemand „by Nacht Tieden sein Godt uth der Stadt fahren“. Wer von Wilster scheiden wollte, solle es, der Rechtsarm der Stadt reichte ja nicht weit, tun „mit Consens eines E.R.“ Vorher muss er „auf Jahr und Tag für etwangige An- und Zusprüche einen annehmlichen Bürgen“ stellen.196)

Ein anderer Punkt war der Feuerschutz. Es habe jeder „wollt ho sehen tho füer und tho Licht“. Die Zeit, in der Handwerker in der Frühe mit feuergefährlicher Arbeit beginnen durften, wurde genau geregelt. Nachtwächter hatten im Sommer zweimal, im Winter gar dreimal ihren Rundgang zu machen. Die Bürger aber hatten zu haben „Füerhaken, Ammer Lüchte und Füer Stülper“, sonst zahlt er bei fälliger Feuerschau 4 Schillige, wie überhaupt diese Bursprake sehr exakt war bei Festlegung der jeweils fälligen Bußen (Brüche). Häuser, die „vörher mit Rehtdacken gedecket“, sollen „herförder mit Lehrm-Dack edder ock mit Pannen“ gedeckt werden. Es folgten regelnde Verordnungen für geregelten Ablauf des Warenverkehrs. Gewicht und Maße hatten zu stimmen „by Lieve und Gode“. Wer während des Gottesdienstes Ware verkauft, hat mit 60 Schillingen Buße zu rechnen. Niemand dürfe „Fische unde Korn dör den Stadt föhren, so he in andern Orten gehalet hefft, idt sie denn, dat he damit op den frien Markt gestahn“. Korn aus Dithmarschen war bedeutsam. Ziel war, dass Fremde dieses nicht auf der Au durch die Stadt führen, was sich jedoch nicht durchsetzen ließ. Aber dithmarscher Korn aufzukaufen, wurde verboten, „op dat de Armoht nich verkortet werde“, damit „ock eener sowohl als de ander darvan bekamen möge“. Sauberkeit war weiter ein Ziel. „Meßstroh, Kaff edder Aschen“ durften nicht in die Au geworfen werden; es werde leider „de gantze Au tho gemeenen Schaden merckllich verdorben“, vor allem durch die „Schosters mit eren Ledder“. Diese dürften „herförder“ kein „Ledder mehr in die Au schmieten“, denn die Stadt befürfe des Wassers „in Führes Noht“, der einzelne Bürger aber müsse aus ihm „sein Kost uth en Water kaken und sein Beer dar uth brauen“. Dieser anscheinend grundlegenden Bursprake folgten in den Jahren zahlreiche Verbesserungen nach.

Gerade bei den Burspraken gab es Grenzen der Macht des Rates, wenn auch jede Verordnung mit einem „gebüet ein Ehrbar Raht“ begann. Den Bürgern war ein Einspruchsrecht eingeräumt, vorzubringen durch 2 oder 4 Bürger. „Anno 1587 den 21. Februar iß disse Buersprack de gantzen Gemehnheit - - vorgelesen worden, ock tween Börger - - de Acht uperleget und Befehl gedahn, de gantzen Gemehnheit - - vorthoholden, wofern see etwas hierjegen - - tho seggen hedden, dat sie - - ehre Beschwerungen eenen Erbaren Rahd dorch 4 Börger openbahren lathen schulden.“ Die „Gemenheit“ hatte zuzustimmen, bevor die Bursprake rehtens wurde. So ist sie 1587 verfahren, hat „in allen puncten und Clausulen stede, fast und unverbracken tho nolden und nah tho kamen, consenteret und ingegahn“.197) Diese Burspraken „waren im Verfassungsleben der Stadt die einzige Institution, die der Gesamtheit der Stadtbewohner eine ernstzunehmende Mitbestimmungsmöglichkeit an die Hand gab. Weder die Bürgerversammlungen noch die vom Rat bestimmten Bürgerschaftsvertretungen - - haben eine solche Breite der Einflussnahme gehabt.“198)

Dem Rate zur Seite standen zur Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben eine Reihe von Amtsträgern, besoldet oder ehrenamtlich. Das wichtigste Amt war das des Stadtschreibers, der am höchsten besoldete städtische Beamte. Seit 1598 waren sie zugleich „notariell publici“, berechtigt zur alleinigen Ausstellung von „Contract-Handel-Kauf- und Pfandverschreibungen, Zerten und andere dergleichen Briefe“199). Johannes Hasse, Stadtschreiber von 1601 – 1649, nannte sich „auß romischer kaiserlicher macht und freiheidt offenbarer geschworener notarius und itziger verordneter secretarius der statt Wilster.“ Er scheint wohl auch der Initiator der damals vorgenommenen Spezialisierung des anschwellenden Schriftgutes gewesen zu sein. Er war Stadtsekretär und Gerichtsschreiber in einer Person.

Der Stadt- und Gerichtsvogt war ein weiteres besoldetes Amt der Stadt. Er hatte unter Aufsicht zweier Ratsherren das Gerichtsding der Stadt zu hegen, nicht Urteile zu sprechen, sondern für den formal einwandfreien Ablauf der Verfahren Sorge zu tragen. Dann gab es die Gerichts- und Ratsdiener, zwei an der Zahl. Die Aufgaben von ihnen waren umfangreich, schwollen wohl mehr und mehr an. Erhalten sind sie uns aus dem 18. Jahrhundert aus dem sogenannten „Formular der Eide“ des Stadtsekretärs J. G. Ploen (1771).200)

Dieser Stadtpolizist und Ratsdiener hatte zu sein „mäßig, nüchtern, treu und fleißig“. Er musste die Gerichtstage einläuten, an ihnen sich dann zur Verfügung halten. Er hatte säumige Steuerzahler zu mahnen, später sie auch eventuell zu pfänden. Er hatte in der Kirche den Ratsherren die Tür zum Ratsstuhl zu öffnen, anschließend die Wirtshäuser zu inspizieren, ob es hier Leute gab, die trinkend und spielend dem Gottesdienste fernblieben. Er hatte Verbrecher gefangen zu setzen (die hechte“, das Gefängnis befand sich unmittelbar hinter dem Rathaus, während sich das „halßisern“ auf dem Kirchhof befand mit Erlaubnis des Amtmannes);201) abends um 10 Uhr hatte für die Wirtshäuser „Polizeistunde“ durch Läuten der Glocke am Rathause anzuzeigen, anschließend die Wirtshäuser auch noch zu kontrollieren. Bettler hatte er aus der Stadt zu führen. Er war auch Nachtwächter, bevor man hierfür besondere Kräfte einsetzte. Er hat schließlich „sich täglich auf der Gasse zu befinden, die Stadt-Gassen fleißig durchzugehen“. Zuletzt (11 Punkte sind es, die Ploen ausführlich mit allen Eventualitäten bringt) hat er alles zu tun, was der Magistrat ihm aufgibt und befiehlt.202) Diese Stadtdiener waren daher auch unbeliebt. Die Gildebrüder „wolden keinen dener in dat gilde hebben“. Der Rat musste hohe Strafgelder verhängen, wenn sie Beschimpfungen oder tätlichen Angriffen ausgesetzt waren.203) Für die Nacht waren 1624 nach den „Statuta“ ihnen noch „2 Wechter“ beigegeben, die noch weniger Ansehen genossen. Seit 1610 gab es auch einen Waagemeister, da Christian IV. damals am 20. September den Rat bevollmächtigte, „uff ihren eigenen Kosten, eine öffentliche allgemeine Stadt- oder Rats-Waage zu errichten.204) Dann gibt es seit 1622 einen „Hochzeitskoch“, der allein Hochzeitsmahle zubereiten durfte.“205) Weiter gab es einen „bestalten musicus“ oder „Stadtkunstpfeifer“, später hatte man auch einen städtischen Schweinehirten, weil es hier viel Ärger gegeben hatte.206)

Als Stadt mit lübischem Recht besaß Wilster sein eigenes Gerichtswesen. Das lübische Recht hatte allerdings im 16. Jahrhundert allmählich an Bedeutung verloren. Lübeck war auch nicht mehr Appellationsinstanz mit seinem Rat. An seine Stelle als Berufungsinstanz für die holsteinischen Städte setzten die Landesherren schon im Jahre 1496 das sogenannte Vierstädtegericht, das aus Vertretern der Städte Kiel, Rendsburg, Itzehoe und Oldesloe bestand und in Kiel zu tagen hatte.207) Die vom König Friedrich II. im Jahre 1573 erlassene holsteinische Landgerichtsordnung, von der es 1636 eine revidierte Fassung ergab,208) setzte sich in Gerichtspraxis und Rechtswirklichkeit immer mehr durch. In den „Statuta von 1624 wird über das Zeugenverhör gemeldet, dass es „vermüege Rechtens und sonderlich der Landtgerichts Ordnung (welches auch sonsten allewege attendiret wirt)“ gehalten wird.209) Doch haben sich in Wilsters Ordnungen des Rechtswesens viele Einzelheiten bewahrt, die aus sehr viel älteren Zeiten sich zähe erhielten.
Die unterste Gerichtsinstanz war das Niedergericht, auch Bürgergericht genannt. Denn hier urteilten keine Juristen, auch keine Mitglieder des Rates, auch keine vom Rat eingesetzten Schöffen. Das Urteil fällten Wilsters Bürger. Nach den Statuta von 1624 war es die ganze Bürgerschaft, die das Urteil fällte. Der Gerichtsvogt befahl „einem unter dem Bürgern die Acht, welcher mit der semptlichen Bürgerschaft sich des Urteilß voreiniget, und wirt selbig Urtheill durch den Achtsmann wieder eingebracht.“210) Ruth E. Mohrmann weist jedoch nach, dass um diese Zeit kaum mehr alle Bürger zu jeder Gerichtstagung zusammen gerufen wurden, dass man vielmehr sie quartiersweise heranzog, und auch dieses war eine schwere Last.211) Dieser Rest alter Volksfreiheit, alter Volksgerichtsbarkeit, ist um so bedeutsamer, weil das Niedergericht über alle Fälle, auch über Leib und Leben zu urteilen hatte. Während in anderen Städten, selbst in Lübeck, das Niedergericht in seinen Kompetenzen beschnitten wurde, zuletzt bedeutungslos wurde,212) behielt in Wilster das Bürgergericht bis ins 19. Jahrhundert hinein seine volle Bedeutung. Appellationsinstanz war dann freilich der Rat, der aber weitgehend das Bürgerurteil bestätigte unter der Formel, „dass die Bürger in dieser sachen wollgesprochen und dahero deroselben urtheil zu confirmiren und zuebestettigen“.213)

Unabhängig von diesen Gerichtsverfahren stand das Recht des Rates Willküren, gegen die verstoßen wurde, zu ahnden. Um Rechts-, besser Willkürverletzungen ahnden zu können, waren die Bürger zur Anzeige verpflichtet, vor allem die Barbierer und Stadtdiener zog man hierfür heran. Vor jeder Niedergerichtstagung nahm der Rat die Registrierung der Klagen entgegen. Es wurden „bey vorsamblung eines gantzen Erbar Rahts“ „ins Register geschrieben“ „Alle Clagten, schaden und scheltwort oder anderen überfahrung - -, entweder durch die parten selber, oder durch beeidigte Balbierer übergeben.“214) Die so verwirkten „Herrnbrücke“ werden dann an einem besonderen Tage, dafür festgesetzt und von der Kanzel verkündet, vom Rat einkassiert.

König Christian IV. beschloss 1617 das von ihm gegründete Glückstadt solle „mit Stadt und Bürgerlichen Gericht, Gerechtigkeiten und Freyheiten priviligirt,“ werden, „auch sonsten in allen löblichen Gewohnheiten, so zu guten bürgerlichen Policey wesen erfordert und dienlich, stabilirt, und solches nach Art und Weise, wie unsere unter selbigen Amte Steinburg belegene Stadt Wilster, von weiland Unsern Vorfahren den Grafen zu Holstein erlanget und bishero erhalten.“215) Wilster also als Vorbild, und das gewissermaßen zu recht, durchlebte die Stadt damals eine Blütezeit, Handel und Wandel florierten, was dem König offensichtlich beeindruckte. In mehreren Urkunden vermerkt er ausdrücklich das Aufblühen der Stadt.

In einer derselben, aus dem Jahre 1609, vermerkt er, dass „unsere Stadt Wilster - - an Einwohnern und Gebeuden auf ein merkliches zugenommen, vermehret und erweitert worden“.216) Und 1610 bewilligt er der Stadt die Errichtung einer Stadtwaage und bemerkt in dem Text, dass „dies Städtlein Wilster sich etzliche Jahre here an Vielheit des Volkes sehr gebessert“.217) Und so hielt er Wilsters Ratsverfassung, die einer erfolgreichen Stadt, auch am 22. März 1617 für ein Muster für seine Gründung Glückstadt offensichtlich.218) Etwas trauriger sah es mit der Stadt aus, wenn diese dabei selber von sich berichtete, zumal wenn seine Steuerkraft im Spiele dabei stand, wie es z.B. im „Dreikronenkrieg“ 1563 – 1570 der Fall war, in welchem die Stadt einmal über das andere zur Kasse gebeten wurde. In einem „Memorial“ wurde dargelegt, „Wass datt Stedeken thor Wilster im Anfang van der Swedeschen veide beth her vor Uthgaven und tholage gedahn“. Die Stadt werde viel zu hoch eingeschätzt, „Dar wy doch um veele höger beschwerett gewesen Alß wan de van Itzehoe der Penning geven, wehren wy dar Jegenn twe Penning“, also beinahe ebenso viel, „tho erleggende schuldich“.219) Aber Heinrich Rantzau wusste in „Cimbricae Chersonesi Descriptio Nova“220) um 1597 zu berichten, dass Wilster über 26 Schiffe verfüge, während Itzehoe ihrer 22, Krempe nur 19 besaß. Auch gibt er die Zahl der Bürger der Stadt mit 340 an, darunter allein 50 Bierbrauer, einer Weinschenke und 3 Hamburger Bierstuben. Insgesamt gab es seit 1518 eine beachtliche Zunahme der Einwohnerschaft. „Sie muss um 1600 mehr als das Dreifache wie damals betragen und, wenn wir jeden Hausstand auf vier bis fünf Personen veranschlagen, etwa 1400 bis 1500 Einwohner umfasst haben“.221) Heinrich Rantzau erwähnt auch noch die zwei Jahrmärkte einen am Tage Bartholomäus, des Kirchenheiligen, den anderen am Tage nach Dionysius, die Tage der Heiligen verblassten im evangelischen Lande nur langsam. Die Stadteinwohnerschaft war so gewachsen, dass sich auch das Siedlungsland, nicht nur der Bereich des Stadtlandes, zu erweitern begann. Im Jahre 1562 verpachteten Rat und Quartiersleute Land an Bauwillige unter der Bedingung, dass diese dort eine gepflasterte Straße in der Breite von einer „Rute“ (4,64 Meter)222) anlegten.223) Damit begann die Besiedlung der Neustadt in den folgenden Jahrzehnten, einmal der Neumarkt am Diekdorfertor, dann eben und jenseits des Bäckerstraßenflethes bis hin zur Sielwettern der Straßenzug „Neustadt“ mit dem Schlaat. „Erst in unseren Tagen kann Wilster wieder ein Wachstum wie in jener Zeit verzeichnen“, so bemerkt W. Jensen hierüber.224) Und diese Stadt hatte um diese Zeit schon gepflasterte Straßen, eine Besonderheit dieses, wozu allerdings zu sagen ist, dass die Alternative Marschklei bei Regen als Straße erschreckend gewesen sein muss. Die Pflasterung war Sache der Anlieger. In der Bursprake vom 7. Oktober 1588 wurde beschlossen, „dat de Straten schullen henförder gelick gemachet und dorchuth gelick geholden werden, also und dergestalt dat enes Nabers Strate nich hoger noch sieder sien schall also des anders“ 225) 1608 hatten die Anwohner den Neuen Markt zu „besteenbrüggen“.226) Auch die Brücken waren wie die Wasserzüge anteilsmäßig zu unterhalten. „Wy mote in dem stedeken achte Bruggen mit groter beschwer holden, dar wy nicht stock oder stehen tho hebben, de in den negesten jahren noch aver 1200 m unß gekostet“, so jammert die Stadt im Jahre 1603 dem Amtmann Gerhard Rantzau vor.227) Die Stadt selbst unterhielt aber nur die Hauptbrücke Op de Göten, wo ebendamals ein neues Rathaus errichtet wurde zur besseren Repräsentation der Stadt.

Das heute „Altes Rathaus“ genannte Bauwerk erstand im Jahre 1585. Es erstand dort, auf der Südseite der Au, wohin man das Rathaus schon im ausgehenden 14. Jahrhundert verlegt hatte. Erst 1545 hatte man einen Neubau errichtet.228) Es musste jedoch nun „gestöttet und gepalet“ werden, damit es nicht „aver den huepen fallen möchte“.229) „Anno 85 den 21. Septembris thom ersten mahl im newen rhadthuse gericht gehalten“, heißt im Klagerichtsprotokoll die Eintragung des Tages. Das Gebäude ist einer der schönsten Renaissancebauten Schleswig-Holsteins.230) Die „Kunst-Topographie Schleswig-Holsteins“ vermerkt im Telegrammstil auf Seite 833: „Altes Rathaus 1585 Op de Göten. Zu den bedeutenderen Rathäusern des Landes gehörig. Traufenhaus mit hohem massiven Untergeschoß und über reich profilierter Schwelle und Knaggen vorkragendem Fachwerkobergeschoß. 1914 – 1919 wiederhergestellt. Jetzt Museum und Bibliothek (1969). Innen: Über beiden Hauptgeschossen Holzdecken mit mächtigen Balken. Hinter dem Haupteingang die hohe, weiträumige Erdgeschoßhalle als Hauptraum, an der linken Wand die geradläufige Holztreppe mit barockisierenden Docken. Im Raum großförmige Rankenbemalung, nach alten Spuren weitgehend erneuert. Neben der Halle ein Sitzungszimmer mit der geschnitzten Wandverkleidung und den holländischen Kacheln einer Wilstermarschstube, hier museal eingebaut, mit reich verkröpften Füllungen, Laubwerk, gedrehten Säulen, Relieffiguren. Im Halbgeschoss darüber das sog. Gildezimmer. Rankenbemalung an den Wänden mit Statuten der Stadt vom 12.2.1587, nach Spuren erneuert. Der große Obergeschossraum jetzt als Bibliothek benutzt (hier auch die der Stadt übereignete beachtliche Doosesche Bibliothek vom 18. und beginnendem 19. Jahrhundert). An der Decke gefelderte Bemalung mit Laubwerk. Von hier Durchgang zum ehem. jetzt auch für Bibliothekzwecke genutzten Gerichtszimmer, darin großförmige Rankenmalerei sowie Rechtssprüche in Blattkränzung erneuert. Als Eingang ein hervorragend geschnitztes Portal (1600) mit Säulen auf Postamenten, geschnitzten Füllungen und von Kriegerfiguren flankierten Wappenaufsatz, die Innenseite mit Pilastern und Gottvater im Giebelfeld“.

Im kleinen Raum im Zwischengeschoss befand sich die Kämmerei, dahinter das Archiv mit „ein erbarn rats und der gemein casten“ mit Geldern, Urkunden usw.. Im Obergeschoß befand sich die Gerichts- und große Ratsstube, davor die „Gerichtstür“. In der Vorhalle davor tagte das Niedergericht, fand die Bürgerversammlung statt. Im Erdgeschoss war die große Kauf- und Verkaufshalle. Der Raum links daneben war die Ratsweinstube (Der Rat hatte das Sonderrecht seit 1579, dass niemand ohne Einwilligung des Rates in der Stadt Wein ausschenken durfte. Das Recht wurde 1631 und 1646 noch dahingehend erweitert, dass Wein und Cognac und fremdes Bier zwischen Kasenort und Dukunder und sonst ¼ Meile um die Stadt herum ohne des Rats Erlaubnis nicht ausgeschenkt werden durfte.231) Dieses Rathaus diente nicht zuletzt der Repräsentation der Stadt, sollte ihre Bedeutung untermalen. Etwas übernommen hatte sich die Gemeinde allerdings doch. Sie musste 1585 von Heinrich Rantzau 1000 Reichsthaler zu 7 Prozent Zinsen aufnehmen, 1588 noch einmal 2000 Thaler. Sie konnten erst 1738 abgetragen werden.232)

Die eine Säule, auf der die Wirtschaftsblüte der Stadt im 16. und beginnenden 17. Jahrhundert basierte, war der Handel. Als Mittelpunkt einer Marsch, die agrare Überschüsse dank ihrer Fruchtbarkeit hervorbrachte, dank der Tatsache, dass die dithmarscher Geest ihre Agrarprodukte auf der Wilsterau exportieren musste, dank eines sich steigernden Rückhaltes der Elbmarschen gegenüber den Pressionen durch die Wirtschaftsmetropole Hamburg durch die Landesherrschaft, dank der für Transport von Waren auf dem Wasserwege günstigen Lage der Stadt, dank der Bereitschaft zur Abnahme von Agrarprodukten in den Niederlanden, England, ja der iberischen Halbinsel, aber auch etwa in Norwegen, dank einer langen Friedenszeit schließlich waren die Bedingungen günstig. So errang sich die Stadt allmählich eine beachtliche Position im Wirtschaftsleben des Landes und im Nordseeraum. Exportiert wurde vor allem Getreide, vor allem Roggen.233) Dazu kamen Tuche und Käse. So gewährte König Christian IV. den Wilsteranern die freie Schifffahrt störaufwärts, ungeachtet des Itzehoer Stapelrechtes, „mit Verführung allerhand Käsen, wormit sie ihre Nahrung und Handel treiben“. Die Ausstellung dieses Privilegs erfolgte am 3. November 1609.234) Der Käseexport erfolgte nämlich in dieser Richtung nach Lübeck und weiter in den Ostseeraum. Nach Dethlefsen sind es vor allem die vor der spanischen Gegenreformation flüchtenden Niederländer gewesen, die in ihrer neuen Heimat, den Elbmarschen, die Käseproduktion intensivierten.235) Er zitiert den Protest der Itzehoer im Jahre 1606 gegen abgabefreien Käsetransport störaufwärts, „weil der Käsehandel, welcher von der Wilster auf Lübeck gehet, --- nachdeme die Holländer sich dieses Orts niedergelassen, seinen Anfang genommen---“.236)

Der König entschied sich in dieser Frage für die Wilsteraner gegen die Itzehoer. Noch in einer anderen Hinsicht entschied er sich, das Itzehoer Stapelrecht betreffend, für die Stadt Wilster.

Diese war in hohem Maße auf Holzzufuhren störabwärts angewiesen. Die Baum arme Marsch bedurfte des Importholzes in vielerlei Hinsicht. Der Rat wandte sich daher mit der Bitte an den König, der Stadt freie Holzzufuhr aus dem Raume oberhalb Itzehoes aus dem Fluss zu gestatten. Dem kam Christian IV. teilweise entgegen, indem er dieses wenigstens für „vierkantigte Bawholz“ durch Privileg am 23. Oktober gestattete 1607.237) Sonst jedoch blieb der „Störbaum“ zu Itzehoe ein Hemmnis. Wilster erhielt kein „Commissional-Decisium“ wie die Kremper schon 1540, dass den Bürgern dort gestattete, dass sie die Stör gleich den Itzehoern gebrauchen dürften.238) 1580 versuchten es die Wilsteraner mit Gegenmaßnahmen. Sie sperrten ihrerseits die Wilsterau und nahmen einem Schiffer aus Itzehoe, der aus Dithmarschen kommend auf ihr die Stadt mit Getreide passieren wollte, das Korn ab. Worauf der Amtmann einschritt und nach dem urkundlichen Beleg für so ein Sonderrecht fragte. Diesen musste die Stadt natürlich schuldig bleiben.239) 1593 forderte Wilster dieselben Rechte, wie Krempe sie 1540 erhalten hatte. Itzehoe konnte auf seine Privilegien hinweisen, und der König „entschied in Achtung vor dem uralten Recht zu Gunsten Itzehoes; Wilsters Anspruch ward abgewiesen“.240) Es blieb dann bei den sorgsam begrenzten Privilegien von 1607 und 1609. Die Stadt gab freilich auch in der Folgezeit ihr Ziel, Korn störaufwärts und „lübsche Waren“ störabwärts frei durch Itzehoe verschiffen zu dürfen, nicht auf gegen den Widerstand von Itzehoe, das befürchtete, es würde „in eußerstes nachtheill vnd verderb, auch entlich gahr an den bettelstab versetzet werden.“241)

Hamburgs Druck auf die Anrainer der Niederelbe, ihre Agrarprodukte nur nach ihr zu bringen, sie keineswegs selbst über See zu exportieren, stand ein im Verlaufe des 16. Jahrhunderts steigender Rückhalt der Landesherrschaft für ihre Untertanen gegenüber. Da die Hamburger weiter auf ihrem „ius restringendi“ beharrten, für sich das Monopol der Kornausfuhr beanspruchten, musste dieses zu Weiterungen kommen. „Anno 1573 fingen die Hamburger etliche der Wilster und Kremper Marscher mit Korn beladene Schiffe, so aus der Stör nach der See ihren Lauff nehmen wollten, auf und zwungen sie zurücke gen Hamburg zu fahren und daselbst ihr Korn zu Markte zu bringen. Wodurch König Friedrich dergestalt erbittert und bewegt worden, dass er alle der Hamburger Schiffe, so im Ohre-Sunde und zu Bergen in Norwegen betreten worden, an der Zahl dreißig, sampt den Gütern arrestiren und in die sechs Jahr lang anhalten ließ. Dann im Jahre 1579 haben die Hamburger bey Ihr. Mayest. Erst Gnade erlanget und mittelst fünff und siebentzig Tausend Reichsthaler ihre Schiffe und güter endlich wiederum bloß bekommen.“242)

Der König klagte auch gegen Hamburgs Ansprüche beim Reichskammergericht 1575, doch zog sich der Handel hin.
„Trägerschicht dieses Handels war, soweit es sich um größere Handelsobjekte handelte, selbstverständlich nur die finanzstarke Spitze der Wilsteraner Kaufmannschaft, die die zeittypischen Züge des frühzeitlichen Unternehmertums trug – für risikoreiche Unternehmungen wie z.B. dem Spanienhandel schloss man sich zu Sozietäten zusammen“.243) So betrieb der Kirchspielvogt Peter Hellmann mit anderen aus Wilster in Sozietät Kornhandel nach einem Gerichtsprotokoll 1623.244) Auch hatte man Niederlassungen und Kompagnons in anderen nord- und ostdeutschen Städten. So ließen zwei Wilsteraner Bürger 1643 durch ihren Handelskompagnon in Lübeck „vierhundertneunundsechßtzig zwelfer delen, fünftzehen last ther, einhundertundvier stück bley, -- fünfhundertachtunddreißich eißenstanden“ kaufen, die sie „wilß Gott, nach Porto a` Porto“ verschiffen wollten.245)

Es verwundert nicht, dass Wilster über eine beachtliche Handelsflotte verfügte. Doch wurden die Warentransporte keineswegs nur mit eigenen Schiffen befördert. Fremde Schiffe im Seehafen der Stadt in Kasenort (wo die Ware über den Deich in Flußpräme umgeladen wurde) war nichts Außergewöhnliches. So erschien 1648 der „schiffer Severin Severinßen von Aarhusen in Jühtlandt mit seinem Schiff St. Oluf genandt von Norwegen mit fünftausent nordischen delen“.246)

Schiffer und Seeleute, weniger naturgemäß bei der schlechten Beschaffenheit der Wege die Fuhrleute, bildeten ein bedeutsames Element in der Wilsteraner Bevölkerung. Sie brachten wohl Kunde von fremden Häfen und Lande nach Hause. Der Warentransport, der sich der Länge nach durch die gesamte Stadt hinzog war die Au. Die auf ihr liegenden Wasserfahrzeuge konnten im Stadtbild nicht übersehen werden. Kunde von fernen Landen trieb manchen Wilsteraner dazu, sich als Matrose auf der Hochseeschifffahrt zu verdingen. Vor allem aus dem Schriftmaterial im Zusammenhang mit dem Rechtswesen, im Archiv ja besonders umfangreich, erfahren wir da etliches. So erfahren wir von drei wilsterschen Seeleuten, die 1646 in Batavia auf Java ein Wiedersehen feiern konnten. Aus dem Gezeugnisprotokoll vom 16. Juni des Jahres erfahren wir, dass der eine von ihnen, Claus Matthießen, bald darauf als Fähnrich auf dem niederländischen Schiff „Egmond“ bei der Kaperung einer „portugiesichen caraque“ vor Goa (Vorderindien) ums Leben gekommen ist.247)

Die Reichweite des Wilsterschen Handels, aber auch die Wilsterscher Schiffe war beachtenswert. Das geht auch aus Urkunden im Stadtarchiv hervor. So verbot Christian III. am 9. Januar 1540 den Schifffahrtstreibenden in Wilster angesichts unsicherer Zeiten alle Schifffahrt nach Westen, wobei die Länder aufgeführt werden, als da waren: Holland, Seeland, Frankreich, England, Schottland, Portugal, und das „Landt tho Losien“, womit nach allgemeiner Ansicht Andalusien gemeint sein dürfte. Dafür waren die nicht aufgeführten Länder im Osten wie bisher gestattet.248) In den Jahren 1569 – 97 passierten jährlich bis zu 13mal Wilsteraner Schiffe den Öresund.249) Im Jahre 1571 gestattete König Friedrich den Wilsteranern, weil sie sich „bey abgelauffener Kriegs-Übung ihre unterthänigste Trew“ ihm gegenüber gezeigt hätten, weil sie „mit Ablegung Unserer Schulden die hülfliche Hand unbeschwert zu- und angelegt und sich jederzeit trew und gehorsamlich erzeigt“, dass sie wie andere Untertanen und die Hansestädte auch Landesprodukte nach Norwegen ausführen dürften wie „fette und andere Waren“, wie Häute, Talg und Holz.250) Der Bereich wilsterschen Seehandels wuchs also eher, als dass er etwa abnahm.

Kriege, politische Krisen, aber auch Missernten und damit verbundene Teuerungen hemmten in bestimmten Jahren allerdings. So gebot 1523 Friedrich I. den Wilsteranern, „dat gy mit alle keynerleige gudere, korne, vittalie effte ander ware, noch oistwart edder westwart tor see scegepen, sonder alle Juwe schepe und gudere wo vorberort strax --- wedder uplegen“.251) Zum Besten des Landes gebot er schon 1531 den Wilsteranern, keine Butter „buthen landes“ zu verkaufen, zu exportieren.252) 1542 erfolgte durch Christian III. die Aufhebung des Kornausfuhrverbotes, doch solle der Export von gesalzenem Tonnenfleisch und von Grasochsen weiter untersagt bleiben.253) 1543 verbot der König wieder den Export von „vitallien, idt werden ossen, speck, Fleisch, botteren und anderes“.254) 1546 schließlich, am 13. Juli, erneuern der König und seine beiden herzoglichen Brüder das Kornausfuhrverbot bei Verlust von Schiff, Leib und Korn, nur innerhalb ihres Herrschaftsbereiches sollten und dürften die Untertanen unter einander kaufen und verkaufen dürfen.255) Im Dezember 1546 wurde dieses Getreideausfuhrverbot noch einmal wiederholt sogar,256) denn 1545/46 bestand im Lande eine starke Versorgungskrise. Es war eine „geswinde duere Tidth“ und „groth gebreck broth korns halven vorhanden“.257) „Grote geswynde marcklicke duringe, armut und jammer“, wie 1543 als Begründung angeführt, waren eine zu ernste Angelegenheit, als dass man hier anders verfahren konnte.258) Dann wurden nämlich die Elbmarschen sogar aus Überschuss- zu Nachfragegebieten.

Neben der Handel treibenden Oberschicht stand in dieser Zeit schon eine Schicht, die teilweise durchaus dazu gerechnet wurde, es waren die Studierten. Da war zunächst der noch immer erste Stand der Gesellschaft, jedenfalls der Akademiker, die Pastoren. Gerne auch nahm man die aus den heimischen ratsfähigen Familien, jedenfalls aus der Stadt.259) Das Festessen anlässlich der jeweiligen Amtseinführung war ein gesellschaftliches Ereignis, ebenso anlässlich der Rechnungsabhörungen, nicht zuletzt beim Begräbnis eines Geistlichen.260) Schon mäßiger war das Ansehen der Geistlichen sozusagen im Wartestand, deren Aufgabe die Jugenderziehung in der „Großen Stadtschule“ war. Immerhin rückten sie mehrfach in die Predigerämter nach.261) Wachsende Bedeutung erlangte schon im 16. Jahrhundert der Juristenstand, der auch fürs Regiment immer mehr unentbehrlich werden sollte. Seine Vertreter in der Stadt gehörten durchaus zur Oberschicht. Geboren in Wilster im Jahre 1594 war Dr. jur. Reimarus Dohrn, bis 1639 in der Stadt sesshaft. Er war dann als Königlicher Kanzleirat in Schleswig tätig, wo er 1655 auch starb.262) Auch Ärzte sind im 16. Jahrhundert in der Stadt nachweisbar. Als Humanist Berühmtheit genoss der „medicinae doctor“ Martinus Fabricius, gekrönt zum „poeta laureatur“.263) Im Jahre 1556 hatte sich der erste Arzt niedergelassen, Baltasar Wally, in der Stadt als alleiniger Arzt anerkannt, aber mit der Verpflichtung, alle Ratspersonen unentgeltlich zu barbieren.264) Diese Bemerkung schockiert. Dieser „erste Arzt“ war also ein „Bader“, sicher noch kein studierter Arzt. Aber mit dem heraufziehenden 17. Jahrhundert gab es neben Wilsters damals hochangesehenen Badern, welchen die Wundbehandlung oblag, schon 4 promovierte Ärzte.265) Die erste privilegierte Apotheke wurde erst im Jahre 1662 gegründet266), doch lassen sich Apotheker nachweisen schon in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts.267)

Der heute sicher berühmteste Sohn Wilsters aus dieser Zeit war jedoch Wolfgang Ratichius, mit dem wohl jede Darlegung moderner Pädagogik einsetzt, geboren in Wilster 1571, gestorben in Erfurt 1635.268) „Wolfgang Ratke steht am Anfang der klassischen bürgerlichen Pädagogik. Sein Name wird stets zuerst genannt in der Reihe der pädagogischen Neuerer. Auch der Tscheche Commenius (Jan Amos Komensky) sieht in ihm einen Vorläufer, der ihn angeregt hat vor allem“, so heisst es in einem Ostberliner Buch. Er wollte, wie er in seinem berühmten „Frankfurter Memorial“ 1612 erklärte, Anleitung geben, wie Sprachen in gar kurzer Zeit - - - leichtlich zu lernen und fortzupflanzen seien“; weiter wollte er „in hochdeutscher Sprache eine Schule anrichten, darinnen alle Künste und Fakultäten ausführlich Können gelernt werden“, und „wie im ganzen Reich ein einträchtlich Sprach, eine einträchtige Regierung und endlich auch eine einträchtige Religion bequemlich einzuführen sei.“ Er ist mit seinen Bemühungen gescheitert vor allem auch an der Zeit, dem ausbrechenden 30-jährigen Kriege, dann am Widerstand der an alten Methoden hängenden Einflussträger, sicher auch an seinem heftigen Naturell. Für Wilster bleibt von ihm nur, dass er hier geboren wurde, hier seine Kindheit verbracht hat. Schon seine Schulbildung erhielt er in Hamburg, studieren tat er in Rostock. Von 1598 bis 1603 hat er sich dann wieder in Wilster aufgehalten,269) von wo er dann aufgebrochen ist, um seine Ideen in die Wirklichkeit umzusetzen. Er hat seine Heimatstadt nie wieder gesehen.

Neben dem Alten Rathaus zeugt vom Wirken der Wilsteraner Oberschicht noch ein weiteres Gebäude, das „Hudemannsche Haus“ (Schmiedestraße 24) mit seinem reichgegliederten Backsteingiebel auf profiliertem Inschriftenschwellbalken aus dem Jahre 1596. Seine für das Gebiet kennzeichnende Merkwürdigkeit ist die, dass hier auf einem Unterbau aus Fachwerk auf dem Schwellbalken ein vollsteinerner Giebel folgt.270) Der Erbauer ist vermutlich der um 1610 als ältester Bürgermeister gestorbene Peter Hudemann. In dem Teil der Schmiedestraße, der früher Johannisstraße hieß, hat es noch zwei Backsteingiebel gegeben, die „vor einigen Jahren durch Neubauten ersetzt“ wurden.271)

Die zweite Säule, auf der das Wirtschaftsleben basierte, war das Handwerk, welches der Mehrheit Beschäftigung gab, neben den „Hökern und Kramern“ natürlich. Die kennzeichnende Organisationsform war das „Amt“ (die Zunft), gewünscht sowohl von den Handwerksmeistern selbst als auch vom Rat als einem Mittel der Kontrolle. Mitglied eines Amtes konnte jeder Handwerker werden, der alle „requisita zu praesentiren erbietes“ war, d.h., er musste vorweisen den Lehrbrief und Geburtsbrief, den Nachweis der Wanderjahre und die Anfertigung des Meisterstücks. Nach der Lehrzeit von 2 bis 4 Jahren und der Lossprechung zum Gesellen folgten die Wanderjahre. Jürgen Heitmann erwähnt, dass er auf Wanderschaft bis „Altenah und an den Ryen“ gekommen sei, seine Kinder bis Danzig.272) Das Amt sicherte ab, wenn es sich bei ihnen auch nicht um sogenannte geschlossene Zünfte gehandelt zu haben scheint.

Für Amtsangelegenheiten waren die „Morgensprachen“ unter gewählten Ältermännern und Geschworenen da; Mitglieder waren die Meister. Aber auch hier war der Rat zugegen durch die „Morgensprachherren“. „Erstlich werden zu aller und jederzeit zwey deputierte des raths morgensprachsherrn sein“, so lautet gleich der erste Artikel der Leineweberbeliebung vom Jahre 1640.273) Denn die „conventicula und zusammenkunft“ gab es nicht „ohne wetteherrn oder deputierten des rats“.274) Eigenmächtiges Vorgehen gegen Handwerker, die außerhalb des Amtes ihrem Gewerbe nachgehen wollten, gegen „Böhnhasen“, betrachtete der Rat als „Crimen violata jurisdictionis“. Klagen und Streitigkeiten gab es auch genügend interhalb des Amtes. Hierfür war ein „bymorgensprake“ da. Da wurde „für offener laden Umfrage“getan, ob jemand etwas gegen einen anderen vorzubringen habe. Wenn es sich auch nicht um unterwürfige Zünfte in Wilster gehandelt hat, gegen das Ratsregiment aufbegehrt wie in anderen Städten Deutschlands haben sie niemals.275)

Schwierig wurden die Dinge, wenn sie sich um handwerkliche Konkurrenz außerhalb der Stadt handelte. Dann musste sich wohl an den Landesherrn gewandt werden. So befahl schon am 28. September 1512 Herzog Friedrich dem Rat, die Bäcker in ihren Privilegien gegen die Itzehoer Bäcker zu schützen.276) Besonders lästig wurde schon im 16. Jahrhundert (und wachsend in den nachfolgenden Jahrhunderten) die Konkurrenz in unmittelbarer Nachbarschaft, im Landrecht, genauer genommen, in der Verlängerung der Deichstraße über die Stadtgrenzen hinaus, wo die Straße auch heute noch „Landrecht“ heißt. Hier erstand eben in jenem Jahrhundert Haus bei Haus eine Fortsetzung der Ansiedlung Wilster im Landrecht. Am 7. August 1620 erwirkte man eine königliche Verfügung, dass Krämer und Tuchhändler im Kirchspiel Wilster außerhalb der Stadt überhaupt nicht länger zu dulden seien. Aber gleichzeitig bestimmte der König realitätsbezogen zusätzlich, dass im Übrigen die schon vorhandenen bleiben dürften, es sollten nur keine weiteren sich hier niederlassen dürfen.

1540 gab es die Amtsrolle für die Goldschmiede, 1581 für die Glaser, 1557 schon vorher für die Schmiede.277) Es gab Handwerksarten, die es heute nicht mehr gibt: Schwertfeger, Kannegeter, Moltschroder, Bengmeister. Es gab die vielen Spezialberufe: Schnitker, Sargmacher, Bildschneider, „Mestmaker“, „Buntmaker“, „Büdelmaker“, „Ledderbouwer“, „Gortmaker“, „Thomschlager“ uam.278) Es gibt da „ketelförer“, „rademaker“, „petzer“, „filtmaker“, „leddertöwer“, „kannegeter“, „triepmaker“; es gab „die zeittypische Aufsplitterung in Kleingewerbe.“279)

In dem Schnitkermeister und „bildthauwer“ Jürgen Heitmann dem Älteren besaß Wilster einen über seine Grenzen hinweg anerkannten und tüchtigen Vertreter der schleswig-holsteinischen Schnitzkunst der Spät- und Hochrenaissance.280) Er erwarb am 22. Januar 1605 in Wilster das Bürgerrecht, er lebte dann in der „Haferstraße“ (Burger Straße 10 am Burggraben, später gegenüber auf der anderen Seite). 1646 war er gerade gestorben.281) Kanzeln, Altäre, Taufen, Schränke, Truhen und auch Steinarbeit ist aus dem westholsteinischen Raume auf uns gekommen.

„Ich N. N. lobe und schwere, dass ich ihre königliche Maytt. Zue Dennemarken, Norwegen alß Hertzogen zue Holstein, unserem gnädigsten Herrn, einem ehrbaren rathe und gemeiner stadt hieselbst will getreu und holt sein, der allerseits bestes wissen und argers bestem meinem vermügen nach wenden und so fern ich etwas erfahren werde, so wieder ihr königl. Maytt., wieder einem ehrbaren rathe oder diese statt seyn werde, solches alles getreulich entdecken, auch mich sonsten kegen einem ehrbarem rathe also einem horsamen bürger wohl anstehet, iederzeit verhalten will, so wahr mir Gott soll helfen und sein heiliges worth,“ so schwor der Bürger seiner Obrigkeit und Stadt.282) Bürger nahmen stimmberechtigt an den Bürgerversammlungen teil, durften Mitglieder des Niedergerichtes werden, durften ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben, sie waren „amt- und gildewürdig“, hatten an der Verlesung der Bursprake teilzunehmen, auch an der Erbhuldigung an den König nach Regierungswechsel. Sie brachten auch auf die Steuern, welche die Stadt zu tragen hatte. Sie und ihre Familien bildeten aber nicht die gesamte Stadtbevölkerung. Neben ihnen gab es Stadtbewohner, welche nicht Bürger von Wilster waren. Es waren hauptsächlich Angehörige der ärmeren und lohnabhängigen Schichten, die da nur Einwohner waren. Es war vor allem Armut, die es diesen nicht erlaubte, das Bürgergeld aufzubringen. Auch benötigten sie 2 Bürgen, wenn sie das Bürgerrecht erwerben wollten. So gab es „Börger und Inwahner“, beide zusammen nannte man wohl „ganze Gemeine“.283) Diese Nichtbürger, deren größtes Kontingent wohl die Handwerksgesellen gestellt haben dürften, waren eine Minderheit, allerdings eine erhebliche Minderheit, wobei „frebd volck“ nicht mitgerechnet sind, das „in diße Stadt tho gelopen, dorch welcke den Börgern und Inwahnern offtmahle vele böse bejegnet und wedderfahret“. Sie durften ohne Erlaubnis des Rates nicht beherbergt werden.284) In den Schätzungen der Unterschichten in den damaligen Städten setzt man diese mit etwa ¼ der Einwohnerschaft ein.285)

Das älteste Wappen der Stadt Wilster ist „wohl kurz nach 1300 entstanden, wird noch 1548 gebraucht und trägt die Umschrift: Sigillum opidis in Wilstri“. Der Siegelabdruck „ist 48 mm groß und zeigt unter dem Schilde von Holstein und über Wellenlinien den links hin gerichteten Fisch in merkwürdig starrer Form.“ Über dem Fisch befinden sich (Raumausfüllung) an beiden Seiten je 3 Kugeln.286) Ende des 16. Jahrhunderts erhält der Fisch eine kürzere, breitere Form. A. Angelus: „Holsteinische Städte Chronik“ (Lpz. 1597) nennt ihn daher einen „Karpfen“. „Diese Deutung ist sicher falsch. Wahrscheinlich war es ursprünglich ein hier heimischer Fisch, wie etwa der Stör“.287) 1775 zeigt das Wappen „den linkshin schwimmenden Fisch (vom Bilde aus gesehen, wie bei den Wappen üblich) und das stilisierte Nesselblatt ohne Schildbelag“; und Abdrücke von 1711 und 1719 zeigen noch den linksgerichteten Fisch. Erst E.J. Westphalen in seiner „Monumenta inedita“ (Lpz. 1739ff. Band I Tab. E) „bringt zum ersten Male den rechtsgerichteten Fisch, den das in seiner Darstellung recht willkürliche Stadtwappen auf den Abdrücken bis in unsere Tage noch zeigt.“ Das Kirchspiel Wilster führte wahrscheinlich von Anfang an den Patron der Kirche, den heil. Bartholomäus, im Siegel. Der älteste Abdruck stammt aus dem Jahre 1349. Im Spadelandsbrief von 1438 zeigt sich auf dem Wappen der Heilige zwischen 2 Schilden. Die Kirche führt heute noch den heiligen Bartholomäus im Siegel.288)

 

 

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